Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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3. April 1845, die Militair-Strafgeriht8-Ordnung vom 3. April 1845, die Verordnung über die Ehrengerichte 
vom 20. Juli 1843, die Beflimmungen über Wushebung, Dienftzeit, Servis- und Berpflegungemefen, Ein: 
quartierung, Erfah don Wlurbefhädigungen, Mobilmahung u. f. w. für Krieg und Frieden. Die Militair- 
Kicchenordnung ift jedod suogeihtofien. 
. ‚Nach gleihmäßiger Durchführung der Kriegsorganijation ded_deutfchen Hecred wird ein umfafjendes 
Reiche. Dilitairgefeh bem Reih8tage und dem Bundesrathe zur verfaffungsmäßigen Belhlußfafjung vorgelegt 
werben. 
Artikel 63. 
Die gefammte Randmadt des Reihe wird ein einheitliche® Heer bilden, welches in Krieg und Frieden 
unter den Befehl deB Kaifers fteht. h beit © , 9 
Die Regimenter ıc. führen fortlaufende Nummern dur das ganze deutfche per. Für die Bellei- 
dung find die Grundfarben und der Schnitt der Königlich Preußifchen Armee maßgebend. Dem betreffen: 
ben Kontingentsheren bleibt e8 überlafjen, die äußeren Abzeichen (Kofarden :c.) zu beflimmen. 
Der Kaifer hat die Pfliht und das Hecht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb de8 deutichen 
Heereß alle Truppentheile vollzählig und Iriegstüdhtig vorhanden find und day Einheit in der Drganifation 
und tyormation, in Bewaffnung und Konmando, in der Ausbildung der Mannjhaften, fowie in der Oualis 
fifation der Dffiziere bergeftellt und erhalten wird. Zu diefem Behufe ift der Kaifer berechtigt, fi jederzeit 
durch Infpeltionen von der Berfafjung der einzelnen Kontingente zu Überzeugen und die Wbjtelung der dabei 
dorgefundenen Mängel anzuordnen. 
Der Kaifer beftimmt den Präfenzftand, die Olicderung und Eintheilung der Kontingente de8 Reiche: 
beereß, forwie die Organifation der Landivehr, und hat das Ned, innerhalb des Bundesgebietes die Garnifonen 
zu beftimmen, fowie die triegsbereite Aufitelung eines jeden Theiled des Neichdheeres anzuordnen. 
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Adminiftration, Verpflegung, Beraffnung und 
Ausräftung aller Truppentheile ded deutjchen Heeres find Die bezüglihen künftig ergebenden Anordnungen für 
die preußifßie Armee den Kommandeuren der übrigen Sontingente dur) den Artifel 8 Nr. 1 bezeichneten Aus- 
fhuß für da8 Landheer und die Feftungen zur Nahachtung in geeigneter Weife mitzutheilen. 
Artikel 64. 
.. We deutfhen Truppen find verpflichtet, den Befehlen des Kaifers unbedingt Folge zu leiften. Diefe 
Berpilihtung ift in den ahneneid aufzunehmen. 
Der Höhflfommandirende eines Sontingents, jowie alle Offiziere, welde Zruppen mehr als eined 
Kontingents befehligen, und alle Fchtungß-Kommandanten werden von den Kaifer ernannt. Die von denfelben 
ernannten Sffiiere leifen Ihm den Zahneneid. Bei Generalen und den Öeneralitclungen verfchenden Dffi- 
zieren Fall des Kontingents ift die Ernennung von der jedesmaligen Zuflimmung des Kaiferd abhängig 
zu madıen. 
, Der Kaifer ift berechtigt, behufs Verfegung mit oder ohne Beförderung für die von ihm in Weichd- 
dienfte, fei e8 im preußifdhen Beere ober in anderen Sontingenten, zu befegenden Stellen aus den Offizieren 
aller Stontingente des Neichsheeres zu mählen. 
Artikel 65. 
Bu Das Reit, Feftungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, fteht den Kailer_zu, welder die Be- 
milligung der dazu erforderlichen Mittel, foweit das Drdinariun ee ‚nicht gewährt, nad Abfchnitt XII beantragt. 
8.2. 
Das in der Anlage beigefügte ReihEgefeg von 9. Noveniber 1867, die Berpflihtung zum Sriege« 
dienfte betreffend (Bundesgefegbl. für 1867 ©. 131), wird hierdurh in Elfaß-Lothringen eingeführt. Dafjelbe 
findet auf die vor dem 1. Januar 1851 geborenen Angehörigen von Elfaß-Forhringen feine Anwendung. 
Die Muflerung der nad diefem Beitpunkte geborenen Wehrpflichtigen beginnt int Oftober 1872, die 
Zahl der einzuftellenden Wehrpflihtigen richtet fi) nadı dem anliegenden Reihögelege vom 9. Dezeniber 1871. 
Hinfichtlid der Zulajfung zum einjährigen Dienfte — $. 11 des ©efeges — fowie bei Beurtheilung 
der auf häußlihe ac. Verhältmiffe gegründeten Anträge auf Befreiung vom Militairdienft, fol während der 
nädhften Sahre auf die befonderen Fehätmiffe von Eifafstothringen Rüdficht genommen werden. 
Urkundlih unter Unferer Höchjfteigenhändigen Unterfhrift und beigedrudtem Kaiferlichen Infiegel. 
Grgeben Berlin, den 23. Januar 1872. 
  
(L. S.) Wilhelm. 
Fürft.v. Bismard.
	        
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