b. gu ber
Rilitair-
Eieh-Gänle.
© uber Gen-
tral-Zurn-An-
flalt,
3. Infpigirun,
gen.
4. Urlaubser-
theilung.
5. Stratgewalt
und Geriäts:
barkeit,
6 Gefhäftäbe-
— 16 —
Er repartirt die aus den Unteroffizier- Schulen in die Armee tretenben Füfiliere auf die einzelnen
Armee-Rorpß nad den Direltiven, weldye hierfür eujäbelie au ertheilen daß Kriegs, Miniftertum fih vorbehält.
Er erhält die Berichte der Truppentheile über die Dienftapplilation und Führung der bei denfelben fi befin-
denden ehentaligen Zöglinge der Unteroffiier-Schulen von den General-Rommtandos.
Der Infpelteur verfügt nah Maßgabe der Beftimmungen event. die Entlaffung von Füfllieren der
Unteroffizier-Schulen wegen erlittener Ehrenjtrafen refp. wegen Lörperliher Untüdhtigfeit derfelben zur Dißpo-
fition der Erfap-Behörben und trifft darüber Entfheidung, ob ein Zitfilier megen mangelnder geiftiger Eigen.
fhaften aus der Unteroffizier-Schule zu entfernen, und einem Wegiment zur ableiftung feiner Dienftverpflich-
tung zu übermeifen ift. Bevor der Iufpelteur die Entfernung aus der Unteroffizier Schule verfügt, hat er
von demjenigen General» Kommando, in befien Bezirk der zu Entfernende zur Mbleiftung feiner Dienftver-
pflihtung al gewöhnlicher Erfagrefrut ausgehoben worden wäre, die Rampaftmadjung desjenigen Regiments
nadhzufuchen, dem der Betreffende übermwiefen merben fol.
Durdy den Uebergang ber bezüglid ber Unteroffzier-Schulen bisher von ben Kommandobehörben des
Garbe- Korps innegehabten Funktionen auf den Infpelteur erleiden die 8$. 139 und 140 der Militair » Erfag-
Snftrultion eine entfpredyende Mobififation.
In Berwaltungs- Angelegenheiten reflortiren die Unteroffizierfchulen von denfelben Intendanturen wie biöher.
Der Infpefteur hat auch der Militair- Schießicdhule gegenüber die Oberauffiht für den Dienftbetrieb
und die Auedmäbigteit der Eintheilung defjelben, die Webermahung der in berfelben gehandhahten Disziplin
und die Befugniß, auf den innern und äußern Dienft bezägliche Anordnungen zu teilen. Er ift ferner dafür
verantwortlich, daß die Militair-Schieffchule jederzeit ihrem in der Beilage zu Nr. 4 des Armee-Berordnungs-
Blattd pro 1870 näher angegebenen Zwed entipricht und fällt ihn neben dem Direktor die Beurtheilung über
die Dualififation de8 zum Stamn gehörigen Perfonald der riltair-Sciebienite zu. Nur in folchen Ängele-
genheiten, melde fi) auf Konftrultion von Waffen refp. Munition und Berfuche damit, fowie auf die Scieß-
bungen der Zruppen erftreden, hat ein direkter Verkehr der Militair-Sciegfhule mit dem Allgemeinen Kriegs-
Departement refp. deilen Abtheilungen nadı wie vor flattzufinden.
Der Infpelteur hat als militärifcher Direltor ım Verein mit dem vom Unterrihts-Minifterium be-
flimmten Direltiond. Diitgliede die DbersAufficht, während die unmittelbare Leitung und Unordnung des Unter
richt, forwie des gefammten Dienftbetriebeß den Unterridytd. Dirigenten obliegt.
Ale diejenigen Angelegenheiten, melde bloße Spezial-Berhältniffe der Militair-Eleven refp. Militair-
Lehrer zum Gegenftande haben, ift der Infpeltcur felbfiftändig & erledigen bereghtigt, xvefp. fleht ıym in den»
felben ein von dem Eivil-Dircltions-Mitgliede unabhängiger Einfluß zu; in Betreff fanmtlicher allgemeiner
Fragen, die auf das Lchrer-Perfonal in Aügemeinen, die Benubung der Anftalts,Käume, den Betrieb deB
Unterridht8 ıc. Be u haben, tritt der Infpefteur mit den Civil. Direltions: Mitgliede in Verbindung.
Der Sufbe tee ift verpflichtet, alljährlich einmal fänmtlihe Infanterie- Schulen zu injpiziren und
ift außerdem jeder neue Infpefteur berechtigt beim Antritt der Stellung zu feiner Drientirung eine Injpeltion
vorzunehmen. Zu häufigeren Infpizirungen ift mittelft eingehend motivirten Antraged die Öenehmigung des
Kriegs. Miniftertt einzuholen. ,
In allen Fällen ift der Infpizirungs-Reife-Plan vor dem Antritt der Reife dem Kriegs-Minifterium zur
Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Begiglic der Infpigirungen der Eentral-Turnanftalt hat fi) der Infpefteur, fofern diefelben fich nicht
lediglich auf die Leiftungen der Dilitair.Eleven beziehen, mit dem CivilsDireltione. Mitgliede vorher zur benehnten.
Der Infpelteur hat die Befugniß, zur Urlaubs:Ertheilung in demfelben Umfange, mie ein Diviflond-
Kommandeur.
Der Infpelteur hat die Disziplinarfirafgemalt cined Brigade-Kommandeurs.
Die biöherigen Iurisdiftiond-Berhältniffe der Infanterie-Schulen bleiben unverändert.
Mit alleiniger Ausnahme derjenigen Anträge ıc., welde die Mititair-Scießfhule bezitglih Waffen:
Tonfirultion, Verfuche mit denfelben und Fruppen-Sciegübungen, dem Allgemeinen Kriegd-Departement refp.
der Abteilung für daß Urtillerie- und Waffen Wefen direkt vorzulegen Hat (efr. 2b) find fämmtlicde Eingaben
der Infanterie- Schulen an den Infpeltcur zu richten. .
Ale durch) den Infpekteur zur Vorlage an bas Kriegs-Minifterium gelangenden Anträge, die einen
Auffhub erleiden können, find demfelben jeden Monat möglihft nur einmal (zum 15.) gefammelt einyzufenden.
Sn Saden, die nicht generellex Entfcheibungen bedürfen, Torrefpondirt die Sulpeftion mit der Abtheilung für
Armee-Angelegenheiten B des Kriegs. Minifterii. ,
Die Kommandirung von voffaieren, Unteroffizieren und Mannfcaften zu den Infanteri» Schalen ift
von dem Infpefteur von den bezilglihen &eneral-Stommandos, den General-Infpektionen der Artillerie und