Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— MW — 
behauptet war, ohne durdy Angabe der früheren und gegenwärtigen Erfcheinungen einen Bergleih zwifchen 
dem Grade de& Leidens vor und nach dem Feldzuge zu ermöglichen. 
Wie wenig foldie Attefte den Nachmeis liefern, daß die Invalidität wirklich im Sriege und durch den 
Krieg herbeigeführt worden, liegt auf der Hand, und je mehr fi) der Zeitpunkt der Anerlennung der Inpalis 
dität von dem der vermeintlichen Bejhädigung entfernt, defto unficherer und fehmanlender werden die Angaben, 
R daß das Kriegs: Minifteriun oft gendthigt war, die meitläuftigften Korrefpondenzen zu führen und event. 
elbft erfi Die Beweismittel herbeizujchaffen. 
Mit Bezug auf die, zum Gefeg vom 16. Dftober 1866 gegebenen Triegaminifteriellen Beftimmungen 
vom 29, Dftober ejd. a. erfuht daS Kriegs. Minifterium, zur Befeitigung beregter Uebelftände, daß Königliche 
General. Kommando ganz ergebenft, 
1) die untergebenen Zruppen-Kommandos, die Intendantnr und die Militair-Aerzte — Lebtere unter 
Hinweiß auf den, denjelben dur den Chef ded Militair-Mebizinal,Wefend unterm 2. November 
1866 mitgetheilten, abjchriftlich angefehlojfenen Erlaß der Abtheilung für das SInvaliden-Welen vom 
29. Oltober 1866 — gefälligft zu veranlafien, die Behufs Felttelung des Anfpruch8 der dag 
  
Militair-Aerzte und oberen Militair-Beamten auf Penflonderhöhung abaugebenden dienftlihen Zeugs 
niffe mit der größten Sorgfalt und Unzweidentigleit abzufaffen und darın durdy Angabe von That- 
fahen unzweifelhaft nadhzumeifen, ob die Anfprüce ber Betreffenden begründet find, oder nicht, fomie 
2) Gefuhe um Penfionserhöhung erft dann zur Vorlage gelangen zu lafien, nachdem der Anfprud er: 
f&höpfend und evident nachgemiefen worden. 
Hierbei wird fehlieglich ergebenft bemerkt, daß, wenn ein Offizier, Militair- Arzt oder oberer Mil 
tatr-Beamter, wie die viclfad, vorgefommen, feit 1866 verfegt fein follte, der legte Truppentheil refp. die Be: 
börde die Verpflichtung hat, durd Requifition des früheren Zruppentheil8 :c. Diejenigen Beihäbigum 8 und 
ärztlichen Attefte herbeizufchaffen, welche zur Feflftellung des Anfpruhs auf Penfions-Erhöhung erforderlich find. 
Kriegs: Minifterium. 
v. Roon. 
An die fümmtlihen Königlihen General-Kommandos. 
No. 435/3. 69. A. f. I. 
Das Erfcheinen de8 Gefeged vom 16. d. M. betreffend 
1) die Penfiond-Erhöhung für die im Kriege invalide nemordenen, fomie für die überhaupt buch den 
aftiven Dilitairbienft verfiümmelten oder erblindeten Offiziere der Linie und Landwehr und die oberen 
Milttair-Beamten, 
2) die Unterftägung der Wittwen und Kinder ber im Sriege gebliebenen Militair-Berfonen bdeilelben 
Manged 
nacht e8 Behufe Feftftelung des Unfpruch8 der Offiziere und oberen Militair-Beamten auf Benftonserhöhung 
unumgänglic) nothivendig, daß die zum Nachweife der Invalidität diefer Perfonen vorgefchriebenen ärztlichen 
Attefte auf Grund der dienftlih beiheinigten Thatfahen unzweifelhaft ergeben, ob die Invalidität im Sriege 
erfolgt Hal ob die Verfiämmelung oder Erblindung dur den Militairdienft herbeigeführt ift, oder ob dies 
nit zutrifft. 
9 Euer Hohmohlgeboren beehrt fih die unterzeichnete Abtheilung deshalb ganz ergebeuft zu erfuchen, 
die Militair-Herzte mit bezüglider Inftrultion gefälligft verfehen zu wollen. 
Kriegs-Deinifterium. Abdtheilung für das Invaliden:Wefen. 
dv. Kirdhbad. dv. Blüder. , 
An den Königlichen General-:Stab8-Arzt nnd Chef des Diedizinal-:Wefens der Armee, Heren Dr. Grimm 
Hodmohlgeboren hier. 
Nr. 1495/10. 66. A. £. 3. 
  
Berlin, den 29. Dltober 1866.
	        
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