Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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2) Die Offiziere für den Friedensftand des Eifendahn-Bataillons find aud ferner in der Regel auß 
dem Ingenieur.Storps, bei welhem fie & la suite zu führen find, zu entnehmen und bat der Chef 
bes Generalftabes der Armee bei ben Dir einzureihenden Perfonal-Borjdlägen mit den General. 
SInipelteur des Ingenienr:Rorps und der Feflungen in jedeßmalige vorgängige Kommunilation zu treten. 
©leichzeitig genehmige Ih, daß Mir Anträge zur Kommandirung geeigneter Offiziere anderer Waffen, 
melde mindeitend met Jahre al8 Offiziere gedient haben, Behnfs einer vorläufig einjährigen Dienft- 
leiftung bei dem Eifenbahn»Batoillon vorgelegt werden dürfen. Bei der Auswahl diefer Offiziere 
ift, fomeit al8 angängig, anf eine gemwilfe tehnifche Borbildung zu rüdfichtigen. — Das Kriegs- 
Diinifterium bat hiernady da® weiter Erforderliche zu veranlaffen. 
Berlin, den 18. Aprii 1872, 
Wilhelm. 
An das Kriegs-Minifterium. Graf v. Roon. 
Berlin, den 15. Mai 1872. 
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Orbre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem 
Demerken, daß in Betreff der Kommandirung geeigneter Offiziere anderer Waffen zum Eifenbahn - Bataillon 
demnädjft meitere Beftimmungen ergehen werben. 
Kriegs-Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 1140/4. A. I. a 
Nr. 224. 
Bermögend-Nahweis bei Verheirathung der Dber-szeuerwerfer und yeuerierler. 
Auf den Mir gehaltenen Bortrag beftimme Ich, daß den Dber-fFeucrmwerkern und fFeueriverkern, in Rüdjicht 
auf das fpätere Üpancement zu Feuermwerl$-Dffgieren, — fofern fie auf die Upancement nit ausdrüdlic 
verzichten, — der Konfen® zur Verheiratfung nur nad erfolgtem Nachmeis eines fihergeftellten Brivat- 
Zufchuffes von mindeflens 250 Thle, jährlich ertheilt werden darf. Das Kriegs-Diinifterium hat das Weitere 
darnad; zu Deranlafjen. 
Berlin, ben 25. April 1872. 
Wilhelm. 
An das Kriege-Miniflerium Graf vd. Roon. 
Berlin, den 15. Mai 1872. 
Borftehende Allerhächfte Kabinets:Ordre wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebradt, 
daf den Gefuchen der Ober-Feuerwerker und enermerfer um Ertheilung des Heirath8-Ronfenfes der obige 
Bermögend-Nachmeis, oder eine von der vorgefegten Dienfl-Behörde mit den Betreffenden aufgenommene Ber- 
handlung über die außdrüdliche Berzitleiftung des Lepteren auf dereinftige Beförderung zum Yeuerwerks:Offi- 
zier beizufügen ift. Die Führung des Bermögens-Nahmeifed der Ober-ienerwerker und Weuerwerfer ift nad) 
Analogie der für Yührung ded Bermögend-Nachmeifes bei der Verheiraihung von Offizieren geltenden Be- 
fimmungen zu bemirten, 
Kriegs-Minifterium. 
Graf v. Roon. 
No. 335. 72. A.Ib.
	        
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