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2) Die Offiziere für den Friedensftand des Eifendahn-Bataillons find aud ferner in der Regel auß
dem Ingenieur.Storps, bei welhem fie & la suite zu führen find, zu entnehmen und bat der Chef
bes Generalftabes der Armee bei ben Dir einzureihenden Perfonal-Borjdlägen mit den General.
SInipelteur des Ingenienr:Rorps und der Feflungen in jedeßmalige vorgängige Kommunilation zu treten.
©leichzeitig genehmige Ih, daß Mir Anträge zur Kommandirung geeigneter Offiziere anderer Waffen,
melde mindeitend met Jahre al8 Offiziere gedient haben, Behnfs einer vorläufig einjährigen Dienft-
leiftung bei dem Eifenbahn»Batoillon vorgelegt werden dürfen. Bei der Auswahl diefer Offiziere
ift, fomeit al8 angängig, anf eine gemwilfe tehnifche Borbildung zu rüdfichtigen. — Das Kriegs-
Diinifterium bat hiernady da® weiter Erforderliche zu veranlaffen.
Berlin, den 18. Aprii 1872,
Wilhelm.
An das Kriegs-Minifterium. Graf v. Roon.
Berlin, den 15. Mai 1872.
Borftehende Allerhöchfte Kabinets-Orbre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht mit dem
Demerken, daß in Betreff der Kommandirung geeigneter Offiziere anderer Waffen zum Eifenbahn - Bataillon
demnädjft meitere Beftimmungen ergehen werben.
Kriegs-Minifterium.
Graf v. Roon.
No. 1140/4. A. I. a
Nr. 224.
Bermögend-Nahweis bei Verheirathung der Dber-szeuerwerfer und yeuerierler.
Auf den Mir gehaltenen Bortrag beftimme Ich, daß den Dber-fFeucrmwerkern und fFeueriverkern, in Rüdjicht
auf das fpätere Üpancement zu Feuermwerl$-Dffgieren, — fofern fie auf die Upancement nit ausdrüdlic
verzichten, — der Konfen® zur Verheiratfung nur nad erfolgtem Nachmeis eines fihergeftellten Brivat-
Zufchuffes von mindeflens 250 Thle, jährlich ertheilt werden darf. Das Kriegs-Diinifterium hat das Weitere
darnad; zu Deranlafjen.
Berlin, ben 25. April 1872.
Wilhelm.
An das Kriege-Miniflerium Graf vd. Roon.
Berlin, den 15. Mai 1872.
Borftehende Allerhächfte Kabinets:Ordre wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntniß gebradt,
daf den Gefuchen der Ober-Feuerwerker und enermerfer um Ertheilung des Heirath8-Ronfenfes der obige
Bermögend-Nachmeis, oder eine von der vorgefegten Dienfl-Behörde mit den Betreffenden aufgenommene Ber-
handlung über die außdrüdliche Berzitleiftung des Lepteren auf dereinftige Beförderung zum Yeuerwerks:Offi-
zier beizufügen ift. Die Führung des Bermögens-Nahmeifed der Ober-ienerwerker und Weuerwerfer ift nad)
Analogie der für Yührung ded Bermögend-Nachmeifes bei der Verheiraihung von Offizieren geltenden Be-
fimmungen zu bemirten,
Kriegs-Minifterium.
Graf v. Roon.
No. 335. 72. A.Ib.