Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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4. Die Dber . Roßärzte verjehen den thierärgtlihen Dienft bei einer Eöladron zc. und flehen außerdem 
Behufs Beavffihtigung der Übrigen Rofärzte deffelben Truppentheil® in deren Dienftthätigfeit, 
fowie zur Ausführung befonderer Aufträge zur Verfügung ihres Regiments » Kommandeurd. Die 
Dber-Koßärzte find von der Verpflichtung, felbft zu befhlänen, entbunden, fie bleiben aber gehalten, 
den Befchlog zu leiten und Unterricht darın zu ertheilen. 
3. Bei jeder Cüfadron ıc., bei der ein Dber , Koßarzt fleht, wird zur Ausführung des Befchlages ein 
Beichlagihnied mit dem Titel: Fahnenfhmicd angeftelt. Derfelbe ift Unteroffiger und rüdt nad 
feiner Anciennetät in die höheren Gehaltaflaffen biß in das Sergeanten- Gehalt 1. Klafie auf. Der 
Etat des Regiments refp. einer Batterie wird unter Beibehalt der Gefammtftärke event. um einen 
Unteroffizier 2. Gchalisklaffe erhöht, und geht dafür eine Gejfreitenftelle ein. 
6. Bei jedem Kavallerie» und FFeld-Artillerie- Regiment geht eine Unter-KRoßarztftelle ein. 
7. Die en meetlicheit für die Pflege und den Befchlag der Pferde verbleibt nach wie vor den Mili« 
tair-Borgejebten. 
8. Das Eramen zum Dber-Roßarzt wird in Berlin vor einer Kommifflon abgelegt. " 
9. Bei jedem Armee-Korpd fan cin Dber-Roßarzt don vorzägliher Qualifitation zum Korps.Roßarzt 
ernannt werden. Der Korp8-Roßarzt bezieht ein Gehalt von 800 Thalern jährlih und fonft die 
Konıpetengen wie ein Dber-Hoßarzt. Er rangirt vor den Ober-Roßärzten und trägt diefelbe Uni- 
form wie diefe mit einem goldenen Stern in Epaulett refp. auf dem felftäd. 
10. Die Korps.Roßärzte find leinem Negiment zugetbeilt. Sie fungiren al8 Konfulenten des betreffen- 
den Seneral.Kommandos und werden außerdem zur Leitung von Pehrfchmieden und bei der Präfunge« 
Rommilfion für ObersRoßärgte Verwendung finden. . 
11. Hiernadh bat das Sriegd « Minifterium das Weitere zu veranlaflen und den allmäligen Ueber 
gang zu dem vorfichend Beftimmten nad) Maßgabe ber perfonellen und peluniären Mittel zu 
regeln. 
Berlin, den 24. Juni 1872. 
Wilhelm. 
Orof v. Roon. 
An das Kriegs-Minifterium. 
Berlin, den 24. Suni 1872. 
Borftehende Allerhöcfte Urdre wird hiermit zur Kenntmiß gebracht und dabei beftimmt: 
1. Die audnahmsweife Zulaffung von jungen Leuten, die ein Zeugniß der Selunda nicht befigen, als 
Eleven zur Koßarziihule hört auf. 
3. Ernennungen de Etab8-Nofärzten finden nur noch infomeit ftatt, al& bie betreffenden Stellen nicht 
folten dur Ober: Roßärzte befegt werben fünnen. 
3. Das erfie Dber-Roßarzt-Eramen wird im März 1873 abgehalten werden. Die Beflimmungen über 
die Anforderungen bei diefen und den fpäteren Examen, über die Zufammenfegung der Kommilflon sc. 
bleiben vorbehalten. Dem Examen wird ein fehsmonatlicher Lehrfurfus an der Militair » Roßarzte 
Säule vorangehen, und mird die Zahl der zu demfelben Einzuberufenden auf ungefähr 30 
efegt. 
beien Die Anmeldungen find bie zum 1. Auguft c. von den Zruppentbeilen direft an den Borftand 
der Militair » Roßorzt - Schule, durd) den dann feiner Zeit aud die Einberufung erfolgen wird, zu 
richten. Bei den Einberufungen werden zunädft die Stabs.Roßärzte den Borzug vor den Roßärzten 
haben. Demnädft wird dad Dienftalter im Ganzen entfcheiden. 
4. Die Ernennung von Ober - Roßärzten zu Korps - NRoßärzten wird zunädit auf diejenigen Ba be- 
[hränft werden, wo mit den Funktionen bei dem ©enerol-ommando Stellungen als Vorftand bei 
einer Fehrjchmiede verbunden werden können. 
5. Die Beförderung zum Fahnenfchmiced gefhieht durd) den Regiments-Ronmandeur. Derfelben muß 
der Vefuch der Yehrfchmiede vorangegangen fein. 
6. Den Fahnenfchmieden eine ihren Friflun en und ihrem Alter entfprechende Zulage aus dem Hufbe- 
fhloggelder-FondB zu geben, bleibt den Regimentern überlaffen. , 
7. Menn Truppentheile, von denen Moßärzte zum Eramen einberufen werben, einen Dann vor feiner
	        
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