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Nr. 270.
Anderweiter Stat des portatinen und Hejerbe-Schanzzeugs.
Berlin, den 19. Suni 1872.
Fur die mit Fahrzeugen neuefter Konftruttion ausgerüfteten Zruppentheile ift fortan das Schanzzeug in fol-
gender Stüdzahl vorrathig zu halte
I. Für ein Infanterte»-Bataillon.
1. Auf dem Mann: 8 Gelbbeile 20 Spaten A Rreuzhaden
2. » Batronenwagen — 20 +» 4 12 erte
3... + Medizinwagen . 10 = 4 =
4
» ARomp. Badmagen zuf. 24 4 + 8»
Summa 108 Felhbeite 74 Spaten 18 Kreuzhaden 12 Werte.
IL Sür ein Säger»-Bataillon.
1. Auf dem Dann: 84 Tyeldbeile 16 Spaten — Frenghaden 4 Uezte.
2. » 8Sonp. Badwagen zuf. 24 - 4 » 16 . 8 »
3. = dem Medizintagen — .: 10 » 2
Summa 108 feldbeile 74 Spaten 18 Hreuzbaden 12 Werte.
II. $ür ein Kavallerie-Regiment.
1. Auf den Pferden fortzufgaffen 135 Belbbeile
2, » Esladrond.-Badmagen zuf. 8
Summa 143 Yeldbeile.
Mit den erforderlihen Beihafjungen — unter Anrechnung de Minder-Etat3 bei dem portativen
Schanzzeug auf den erhöhten Etat bei dem Referve-Schangzeug — ift a „and wird binnen Kurzem
wegen der Anbein ung ded 1 uchleren an den ahrzeugen weitere Beftimmung ergebe
Someit fid) dad Schanzzeug in der vorermähnten Stüdzahl auf den Bahn gen älterer Konftrultion
unterbringen it ift daffelbe ebentalle zu befhaffen und nad) eigenem Exrmefjen der Zruppentheile anzubringen.
Koften für das portative Schanyzeug trägt der Titel 26, für daB Meferve-Schanzzeug der Kitel
37 des Fe Sahred- Etats.
Kriegs Minifterium.
Im Auftrage:
v. Stiehle.
No. 246/6. 72. A.ILb.
Nr. 271.
Gebührniffe der Zahlmeiker. .
’ 30 ' Berlin, den 23. Yuni 1872.
Sm Anfhluß an den Erloß vom 15. März 1854. No. 11. 2. M. O. D. 1. (Milit.-Wocen-Bfatt pro 1854
Seite 55/56) wird inf der Zahlmeifer, Nacfiehendes beftimmt:
1) Auf die Zahlmeifter ommen fortan in allen Beziehungen die für Gewährung der Bebährniffe der
(oberen) Militair-Beamten mit Offiziere:Rang geltenden Grundfäge in Unmendung.
2) monate 3 werden den Zahlmeiltern bei Kommandos, aud) wenn foldhe von längerer als fehE,
monatlider Dauer find, nicht gewährt.
agegen competiren ihnen, al$ einzeln Kommandirten, die Tagegelder auf die ganze Dauer bed
Kommandos Keamiterune)
ei Kommifforien von längerer al® vierwöcentliher Dauer wird flatt der Tagegelber eine Zulage
gemähtt, deren Normirung für jeden einzelnen Fall dem Militair-Delonomie-Departement vorbehalten bleibt.
Bei Kommandos im Truppen-Berbande erhalten die Zahlmeifter die Kommando » Zulage nad dem
Sage für Tieutenants.