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Nr. 297.
Anderweite Festsetzung des Beginns der beiden Kurse der Artillerie-Schieß-Schule prs. 1872,73.
Berlin, den 8. Juli 1872.
Auf den bezüglichen Vorschlag der Königlichen General-Inspektion der Artillerie hat das Kriegs-Ministerium
den Beginn und die Dauer der pro 1872/73 abzuhaltenden beiden Kurse der Artillerie. Schieß- Schule und zwar:
a) des 1ten Kursus vom 23. September cr. bis 4. Februar k. Js. und
b) des 2ten Kursus vom 19. Februar k. Js. bis 30. Juni k. J. festgesetzt, was hiermit zur Kenntniß der
Armee gebracht wird.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
v. Hartmann.
No. 1092/6. 72. A. I. b.
Nr. 298.
Militair-Veterinair·Wesen.
Berlin, den 10. Juli 1872.
Mit Bezug auf den Passus 3 der in Nr. 16 des diesjährigen Armee-Verordnungs-Blattes unter Nr. 267
bekannt gemachten Festsetzungen vom 24. v. M. bestimmt das Kriegs-Ministerium, daß sämmtlichen im Oktober
d. J. zum sechsmonatlichen Lehrkursus für das Ober-Roßarzt-Examen zur Militalr-Roßarzt-Schule einzuberu-
fenden Stabs-Roßärzten und Roßärzten für die ganze Dauer ihres Kommandos, mit Ausschluß der Reise-
tage, eine Zulage von täglich 15 Sgr. und den nicht in Berlin garnisonirenden Verheiratheten neben dem Ser-
viẽ für Kommondoort ebenfalls für die ganze Dauer des Kommandos Miethsentschädigung gewährt
werden darf.
Für die Hin, und Rückreise haben die Betreffenden die regulativmäßigen Reisekosten und Tagegelder
zu beanspruchen.
Kriegs-Ministerium.
Graf v. Roon.
No. 12/7. 72. A. I. b.
Nr. 299.
Organisation des Militair-Reit-Instituts.
Berlin, den 11. Juli 1872.
Mittelst Allerhöchster Kabinets-Ordre vom 29. v. M. sind in Betreff der Organisation des Militair-Reit-
Instituts folgende Bestimmungen getroffen worden:
1) Die mittelst Passus 5 der Allerhöchsten Kabinets. Ordre vom 7. Mai 1869 festgesetzte Zabl von zwölf
Offizieren, welche während eines zweiten Jahres beim Militair-Reit-Institut zu verbleiben hat, wird
auf 24 Offiziere erhöht. »
2) Statt der nach der Bestimmung des Passus 8 der Grundzüge für die Errichtung des Militair-Reit-
Instituts vom 4. Juli 1867 von jedem Kavallerie-Regiment zu kommandirenden zwei Gefreiten ist
ein Gefreiter beziehungswese Unteroffizier und ein Pferdepfleger zum Militair-Reit. Institut zu kom-
mandiren. Dem Ermessen der Regimenter bleibt es Überlassen, ob die als Pferdepfleger zu komman-
direnden Leute ein oder zwei Jahre beim Militair= Reit-Institut verbleiben sollen.
Kriegs-Ministerium.
Im Auftrage.
v. Hartmann.
No. 882/7. 72. A. I. b.