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a Wo biefed Gefeg die Freiheitöftrafe nicht ausdrüdlich als eine lebenslänglihe androht, ift diefelbe
eine zeitige,
8. 17.
Die Breibeitsftrafe it, wenn ihre Dauer mehr als fechs Wochen beträgt, Gefängnig ober Feftungs-
baft, bei fürzerer Dauer Ürreft.
eine angedrohte Zuchthausftrafe auf eine Lürzere ald einjährige Dauer zu ermäßigen, fo tritt an
deren Stelle Gefängnifi von gleicher Dauer. 3 ayrıg 3 äßigen, fi
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Die Zeit einer Freiheitöftrafe von mehr als Kös Wochen wird auf die gefeliche Dienftzeit im ftehen-
den Heer oder in ber Flotte nicht angerechnet,
8. 19.
Der Urreft zerfällt in Stubenarreft, gelinden Arreft, mittleren Arreft, irengen Arreft.
8. 20.
Der Stubenarreft findet gegen Offiziere flat, der gelinde Arreit gegen Unteroffiziere und Gemeine,
ittlere Urreft gegen Unteroffiziere ohne Portepee und gegen Gemeine, der ftrenge Arreft nur gegen Gemeine.
8. 21.
in diefem Gefege fyreigeitäftrafe angedroht, fo find darunter, je nad) der Zeitdauer des Straf:
maßes, Shängnik Beftungshaft und Arreft als mwahlmeife angedroht zu eradıten.
8. 22.
n diefem Oefege Arreft angedroht, fo ann auf jede der nad dem Militairrange des Thäters
Patien, Are des Arrefies erlannt imerden.
n biefem Gefege cine beftinmte Ürreltart angedroht und aielelbe gegen den Thäter nad) feinem
Nitttirrange ich ftatthaft, fo ift auf die nädhftfolgende nad) feinem Range ftatthafte Urreitart zu erkennen.
Strenger Arreft ift, mo das Gefeg ihn nicht in einzelnen Fällen ousdrüdlid androht, nur gegen den»
ieni en analie, welcher wegen militairifcher VBerbreden oder Vergehen bereit8 mit einer Freibeitöftrafe beftraft
rden if
8. 23.
Der Stubenarreft wird von dem Berurtheilten in feiner Wohnung verbüßt. Der BVerurtheilte darf
während der Dauer des Stubenarreftea feine Wohnung nicht verlaflen, auch Befuche nicht annchmen. Gegen
Hauptleute, Nittmeifter und Eubaltern-Dffiziere fann dur Richterfprudy die Strafvollfiredung in einem be
fonderen DOffizier-Arreflzinnmer angeordnet werden (gefhärfier Stubenarreft).
8. 21
Der gelinde, der mittlere und der ftrenge Arreft werben in Einzelhaft verbüßt. Der Höcfibetrag
des ftrengen Ürreftes ift vier Woden.
8. 25.
Der mittlere Arreft wird in der Art vollitredt, daß ber Verurtheilte eine harte Ragerflätte und ale
Nahrung Wofler und Brot erhält. Diefe Schärfungen fommen am vierten, adıten, zwölften und demnädft an
jedem dritten Tage in Fortfal,
8. 26.
Der firenge Arreft wird in einer dunkelen Arreftzelle, im Webrigen wie der mittlere Arreft volftredt.
ie Schärfungen lonımen am vierten, adten und demnädit an jedem dritten Tage in Yorıfall.
8, 27.
Läßt der körperliche Zuftand des „nerurtheilten bie ittleren Arreiteß
nicht zu, fo tritt eine gelindere Arreftart ei