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8. 36
Gegen penflonirte Offiziere, weldhe das Recht zum Tragen der Offizieruniform haben, ift ftatt auf
Dienflentlaffung auf Verfuft diejes Rechts zu erlennen.
Auf Verfegung in bie zweite Maffe des Soldatenftandes nıuß erkannt werden neben ben Berlufte
der bürgerlichen Ehreniedte, wenn die Dauer diefes VBerlufte® nicht drei Zahre Überfteigt.
Auf Berfegung in die zweite Klaffe de Soldatenftandes kann erfannt werden:
1) in mwiederholtem Rüdfalle, .
2) wenn die Verurtbeilung wegen Dicbftahle, Unterfchlagung, Raubes, Erpreilung, Hehlerei, Betruges
oder Urkundenfälfhung erfolgt, aud) wenn ber Berluft der bürgerligen Ehrenrechte nicht eintritt.
8. 38.
Wer wegen militairifher Vergehen bereits zweimal gerichtlich verurtheilt und beftraft morben ift,
lann, wenn er zum dritten Dale wegen eines militairifhen Wergehen® verurtheilt wird, neben der Wreiheits-
firafe in die zweite Klaffe des Soldatenftandes veıfegt werden. . tar:
Doflelse fann nefchehen, menu außer einer gerichtlichen Strafe mehrmalige Dißciplinarftrafen des
böhften Grades volifiredt worden find nnd zum zreiten Dale wegen eines militairifhen Bergehens eine
Berurtheilung erfolgt. .
ie Etralijärfung bleibt jedody ausgefchloffen, wenn feit der zulegt beftraften Handlung bi6 zur
Begehung de8 Vergehenß fech8 Dionate verfloifen find. 39
Die Berfeguug in bie zweite Stlaffe des Soldatenftandes hat den dauernden Berluft der Orden und
Ehrenzeichen von Rechtöwegen zur Solge, aud darf der zu diefer Strafe Verurtheilte die Militairkoforbe nidt
ira en . Berforgungsanfprüde, fowent diefelben Durch Wichterfprudy aberlanut werben können, nicht gel-
end maden.
8. 40.
Auf Degradation muß erlannt werden:
1) neben ©efängnig von längerer als einjäpriger Dauer;
2) neben Berfegung in die zmeite Ktlafle ded Soldatenftandes;
3) neben AÜberkennung der Wähigfeit zur Velleidung öffentlicher Aemter.
Auf Degrabation fann erfannt werden:
1) neben Gefängnig von einjähriger oder fürzerer ‘Dauer;
2) wegen micderholten Rüdfalls; ,
3) wegen einer ftrafbaren Handlung der im $. 37 Abfag 2 Nr. 2 bezeichneten Art.
‚4...
Die Degradation hat den Rüdtritt in ve Stand der Ocmeinen und den Berluft der durd den
Dienft ald Unteroffizier erworbenen Anfprüche, foweit diefelben durch Kichterfpruch aterfannt werden Fünnen,
bon Redtömegen zur Bolge.
8. 42.
Wird gegen eine Perfon ded VBeurlaubtenftanded möhrend der Beurlaubung auf Zudhthaus, auf
Derluft der bürgerlihen Ehrenredhte oder auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aenıter erfannt, [o treten
diejenigen militairifhen Ehrenftrofen, auf welde bei einer folhen Verurtheilung nad) den Beftimmungen der
85. 30—40 erfannt werden muß, von Rechteiwegen ein. _
Erfolgt die Verurtheilung einer Perfon des Beurlaubtenftanded während der Beurlaubung megen
einer ftrafbaren Darrlung der im $. 37 Abfog 2 Mr. 2 bezeichneten Art, fo lann ein befonderes Berfahren
des Militairgerihts zur Entfheidung darüber angeordnet werden, ob auf Dienftentlafjung oder auf Dryras
dation zu erfennen if.
Broeiter Abfchnitt.
Strafen gegen Militairbeamte.
8.43.
Auf Arntsverluft fann gegen Militairbeamte erfannt werben:
1) neben Breiheitöftrofe von mehr als einjähriger Dauer;