Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Art A wenn die Verutheilung wegen einer ftrafbaren Handlung ber in $. 37 Abfag 2 Nr. 2 bezeichneten 
erfolgt. 
8. 44. 
Der Urreft findet gegen obere Militairbeamte ald Etubenarrefi, gegen untere Militairbeamte als 
gelinder Ürreft ftatt. 
8. 45. 
Die Borfehriften der 88. 14 und 15 finden aud) auf Militairbeamte Anwendung. 
Dritter Abfchnitt. 
Berfud. 
8. 46. 
Wenn neben der Strafe de vollendeten Verbrechens oder Vergehen militairifhe Ehrenftrafen (8. 30) 
zuläfftg oder geboten find, fo find diefelben neben der Berfuchsftrafe zuläjlig. 
Vierter Abfdhnitt. 
Theilnahme. 
8. 47. 
Wird durh die Außführung eined Befehls in Dienflfahen ein Strafgefrh verleut, fo ift dafür d 
gehende Borgefegte allein verantwortlich. Es trifft jedod den gehordjenden Alniergebeoen Ne er de 
eilnehmers: 
’ 1) wenn er den ihm ertheilten Befehl überfchritten bat, oder 
2) wenn ihm belannt geroefen, daß der Bejchl des Vorgefekten eine Handlung betraf, welde ein bür- 
gerliches oder militairifhes Verbrehen oder Bergehen bramedte. 
WYünfter Wbfchnitt. 
Srinde, welde die Strafe ausfhliehen, mildern oder erhöhen. 
$. 48. 
‚ Die Strafbarkeit einer Handlung oder Unterlaffung if dadurd nicht außgeihloffen, daß der Thäter 
nad feinem ®ewiffen oder den Borfdriften feiner Religion fein Verhalten für geboten eradıtet hat. 
8.49. 
Die Verlegung einer Dienftpfliht auß Furcht vor perfönliher Oefahr ift ebenfo zu b ‚bi 
die Verlegung der Dienftpfliht auß Borfag. Sur perfänlich jahr it ebenfo zu beflcafen, wie 
ei ftrafbaren Handlungen gegen die Pflichten der militatrifhen Unterordnung, fowie bet allen in 
Ansäbung des Dienftes begangenen ftrafbaren Handlungen bildet die felbfiverfchulpete Trunfenheit ded Thäter8 
keinen Strafmilderungdgrund. 
8.50. 
Bel Beftrafung le Berbrehen oder Vergehen ift die Erkennung der angebrohten Strafe 
unabhängig von dem Alter ded Thäters. 8.51 
Die Verfolgung eines militairifhen Verbrediend oder Bergebend ift unabhängig von dem Untrage bes 
Verlegten oder einer anderen zum Untrage beredjtigten Perfon. 
8. 52. 
Bei Berechnung der Verjährungsfrift einer Strafverfolgung oder Strofvolifiredung ift der Arzet ber 
Haft gleih zu adıten.
	        
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