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8. 83.
Der in der Abfiht, fid) der Erfüllung, feiner gefeglihen oder von ihm übernommenen, Verpflichtung
zum Dienfte ganz oder theilmeife zu entziehen, cin auf Täufhung berechnetes Mittel anmendet, wird mit Igrei«
beitäfteofe biß zu fünf Jahren beftraft; zugleich Tann auf Verfegung in die zweite Kaffe des Soldatenfiandes
erkannt werben.
Diefelbe Strafvor[hrift findet auf den Theilnchimer Anwendung.
Fünfter Abfchnitt.
Feigheit.
8. 84
Mer während des Gefechte aus Seigbeit die Flucht ergreift und die Kameraden dur Worte oder
Zeichen zur lucht verleitet, wird mit dem Zode beftraft.
$. 85.
Mit Zuchthaus biß zu fünf Sahren mird beftaft, mer an Sehen
1) bei den Bormarfche zum Gefecht, mährend des Gefehts oder auf dem Rüdzuge, von feinem Truppen,
theil heimlich zurüdbleibt, von demfelben fidy regichleicht oder fi verftedt hält, die Flucht ergreift,
feine Waffen oder Munition megmwirft oder im Stiche läßt, oder fein Pferd oder feine Waffen uns
braudbar mad, oder
2) durh Vorfhügung einer Bermundung oder rinc® Leidens, oder durch abfihtlih veranloßte Trunten-
heit fih dem Sefahte oder vor dem Feinde einer fonftigen, mit Gefahr für feine Berfon verbunde-
nen Dienftleiftung zu entziehen fudt.
In minder fhweren Fällen tritt Gefängniß von Einem Jahre bis zu fünf Jahren und Berfegung in
die zweite Slajfe des Soldatenftandes ein. s. 86
IN in den Fällen des 8. 85 durch die Feigheit ein erheblicher Nachtheil verurfadht worden, fo tritt
Zudthaus nicht unter fünf Jahren, und wenn der ‘od eined Denfhen verurfaht worden, Zuchthaus nicht
unter zehn Jahren oder lebenslängliched Zuchthaus ein.
8. 87.
Mer in anderen old den in den 88. 84 und 85 benannten Fällen au Beforgniß vor perjönlider
Gefahr eine militairifhe Dienftpfliht verlegt, wird mit fFreiheitsftrafe biß zu drei Jahren beftraft; zugleich
fann auf Berfegung in die zweite Klafje des GSoldatenftandes erkannt werden.
8. 88,
e der Thäter in den Fällen der 88. 85 und 86 nad der That hernorragende Yeweife von Muth
abgelegt, jo kann die Strafe unter den Meindeftbetrag der angedrohten Wreiheitäftrafe ermäßigt und in ben
Fällen der SS. 85 und 87 von der Beftrafung gänylih abgefehen werden.
Schöter Abfchnitt.
Strafbare Handlungen gegen die Pflihten ber militairifden Unterordnung.
8. 89.
Der im Dienfle oder in Beziehung auf eine Dienfthandlung die dem Vorgefegten fhuldige Achtung
verlegt, insbefondere lant Befhmerde oder gegen einen Verweis MWiderrede führt, wird mit Mereft beftraft.
Wird die Achtungßverlegung unter dem Gewehr oder vor verfanmelter Mannfchaft begangen, oder
ftelt fi diefelbe al® eine ‘Drohung dar, fo ift auf ftrengen Wrreft nicht unter vierzehn Tagen, oder auf ©e:
fängniß oder {yeftunghaft bis zu drei Sahren zu erkennen.
”
8. W.
. . Wer auf Befragen in dienftlihen Angelegenheiten den Borgefegten miffentlic die Unmahrheit jagt,
wird mit Arreft beftraft.