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wird, mit Sreiheitäftrafe nicht unter drei Jahren beftraft; zugleih it auf Dienftentlafjung zu eriennen.
Sleihe Strafen treffen den Vorgefegten, welcher die Herausforderung annimmt ober den Bmei-
fampf vollzieht. 8.113
. 113.
Eine Perfon de8 Beurlaubtenftandes wird, auch während fie fi nicht im Dienfte befindet, nad) den
Borfchriften diefes Abfhnitts beitraft, wenn fle dem 8. 101 zumiberhandelt, oder eine andere der in diefem
Abfehnitte vorgefehenen ftrafbaren Handlungen im dienftlihen Verkehr mit dem Borgefegten oder in der Mili-
tairrUniform begeht, oder wenn fie fi de& Ungehorfams ober der Widerfegung gegen einen rechtmäßigen
Befehl in dienfilihen Angelegenheiten fyuldig madıt.
Siebenter Abfchnitt.
Mifpraud der Dienfigemalt.
8. 114.
Der feine Dienftgemalt über einen Untergebenen zu Befehlen oder Forderungen, die in feiner Be-
iehung zum Dienfte flehen, oder zu Privarzweden mißbraudt, ingleihen wer von dem Untergebenen Befhhente
Fordert von ihm, ohne Bormiffen des gemeinfhaftlichen Borgefegten, Geld borgt oder Gefchente annimmt, oder
den Untergebenen fonft durd; feine dienftliche Stellung veranlakt, gegen ihn Berbindligkeiten einzugehen, die
demfelben nadhıtheilig find oder auf da8 gegenfeitige Dienftverhältnig von nadıtheiligem Einflufle fein fönnen,
wird mit Gefängnig oder Feitungshaft bi® zu zwei Jahren, in minder fhweren fällen mit Arreft beftraft.
In fehmereren Fällen, indbefondere im Rüdfalle, kann zugleich auf Dienftentlafjung oder Degrada«
tion erfannt werden. s.11
. 115.
Der durh Mißbraud feiner Dienftgemalt oder feier dienfllihden Stellung einen Untergebenen zu
einer von demfelben begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung vorfäglich beftimmt hat, wird als Thäter
oder al Anftifter mit erhöhter Strafe belegt. s. 116
Der ed unternimmt, dur Mißbraud feiner Dienftgewalt oder feiner dienftlihen Stellung einen
Untergebenen zur Begehung einer mit Strafe bedrohten Hanblung zu beftimmen, wird mit reiheitäftrafe bis
zu Einem Jahre beftraft. sn
. 117.
Ein Vorgefebter, roelher einen oder mehrere Untergebene mit Androhung nadıtheiliger Folgen oder
durch andere mwiderredtlihe Mittel von dem Führen oder Verfolgen von Befchwerden abzuhalten fucht, oder eine
an ihn vorfhriftsmäßig gelangte Befchmerde, zu deren Weiterbeförderung oder Unterfuchung er verpflichtet ift,
unterdrüdt oder zu unterdrüden verfucht, wird mit fFreiheitäftrafe bi6 zu fünf Sahren beftraft; zugleih lan
auf Dienftentlaffung oder Degradation erfannt werden.
$. 118.
Mer vorfäglicd feine Steafbefngnifi überfchreitet, in8befondere mer mifientlidh uunerbiente oder un-
erlaubte Strafen verhängt, wird mit Gefängnig bis zu fünf Jahren beftraft; zugleih Tann auf Dienft-
entlafjung erfannt werben. 5
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Wer vorfäglic einen gefegmwibrinen Ginfluß auf die Rechtspflege ausübt, wird mit Sefängnig bie zu
fünf Sahren beftraft; zugleich Tann auf Dienftentlafjung oder Degradation erfonnt werden.
In minder (Öeren Källen ift auf Feitungshaft biß zu Hanf Sabren zu erfennen.
8. 120.
Wer unbefugt eine Handlung vornimmt, die nur Fraft einer Vefehlebefugnig oder Strafgemalt vor-
genommen werden darf, wird mit reibeitäftrafe 6i® zu Einem Jahre beflraft.
8. 121.
Mer einen Antergebenen beleidigt oder einer vorfchriftsridrigen Behandlung defielben fi fhuldig
macht, wird mit fsreiheitsftrafe bis zu zmei Yahren beftraft.