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8. 129.
Der Plünderung macht fid) fhuldig, wer im Felde unter Benugung de8 Kriegsfhredens oder unter
Mißbraud feiner milttairifhen Uebrrlegenpeit '
1) in der Abficht redytörwidriger Zueignung eine Sache der Lanbeseinmohner offen wegnimmt oder den-
felben abnöthigt, oder
2) unbefugt Kriegsfchagungen oder Zmangslieferungen erhebt oder da3 Maß der von ihn vorzunehmen:
den Requifitionen überfähreiet, wenn dies ir eigenen Bortheild wegen gejchieht.
. 130.
Als eine Plünderung ift es nicht anzufehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel,
Befteidungsgegenftände, Seuerungsmittel, Fourage oder Transportmittel fid erfiredt und nicht außer Verhält-
niß zu den vorhandenen Bedärfniffe fteht.
. 131.
Die Plünderung wird mit Gefängniß bis zu fünf Jahren und mit Berfegung in die zweite Slaffe
des Soldatenftandes beftraft.
$. 132.
Boshafte oder muthmwillige Verheerung oder Bermiftung fremder Sachen im Felde wird mit Freiheits-
firafe bis zu zwei Jahren, in fchmeren Fällen der Plünderung gleich beitraft.
$. 133.
Wird die Plünderung oder eine ihr gleich zu beftrafende Handlung unter Gemwaltthätigleit gegen eine
BVerfon begangen, fo ift auf Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu erkennen. ft durch die Gemaltthätigleit eine
fhmere Körperverlegung verurfadht worden, fo tritt Zuchthaus nicht unter zehn Jahren und, wenn der Tod eine
enfhen verurfacht worden ift, Todeöftrofe, in minder fehmeren Fällen lebenslänglidhes Zudthaus ein.
In gleicher Weife werden die Rädelsführer beitraft, wenn die That von Dehreren begangen wird.
Diejenigen, welche fi) an einer foldhen That betheiligen, ohne felbit eine Gewaltthätigfeit gegen eine Perfon
zu begehen, trifft Gejängniß bis zu zehn Jahren; zugleich ift auf Verjegung in die zmeite Stlafie bes Sol-
datenftandes zu erlennen. 8,18
. 134.
Wer im Felde in der Abfiht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplape gebliebenen An:
gehörigen der deutfchen oder verbündeten Truppen eine Sade abnimmt, oder einem Sranfen oder Berwun:
deten auf dem Kampfplage, auf dem Marfhe, auf dem Transporte oder im Yazareth, oder einem jeinem
Schuge anverirauten Sriegägefangenen cine Sache megninmt oder abnöthigt, wird mit Audıthaus bi8 zu zehn
Jahren, in minder fehmeren Källen mit Gefängnig bis zu fünf Jahren und Berfegung in die zweite Klaffe
des Soldatenftandes beftraft; zugleich fann auf Berluft der bürgerlichen Ehrenrechte erfannt werden.
135.
gegen die Tandeseinmohner begeht, wird wegen Maro»
Jahren beftraft; zugleich fann auf Berfegung in die
8.
Der im Felde ald Nachzigler Bedrüdungen
diren® mit Oefängnig von feh8 Monaten biß zu fünf
ziveite Klafie des Sotdatenftandes erlannt werden.
Wird die Handlung von Mehreren begangen, die fi zur fortgefeuten Bedräduug ber Landes-
einwohner verbunden haben, oder artet diefelbe in eine Plünderung oder in eine derfelben gleich zu beftrafende
Handlung aus, fo tritt gegen jeden Betheiligten Zuchthaus biß zu zehn Jahren cin.
8. 136.
. ‚Wird eine nad) den $$. 129 6i8 133 und 135 frafbare Handlung gegen einen Deutfhen oder einen
Angehörigen eines verbündeten Staates begangen, fo ift auf erhöhte Strafe und, wenn in den allgemeinen
Strafgefegen eine härtere Strafe angedroht ift, auf diefe legtere zu erlennen.
Neunter Abjchnitt.
Andere widerrcehtlihe Handlungen gegen das Eigenthum.
8. 137.
Wer vorfägli und rechtswidrig einen Dienftgegenftand befchädigt, zerftört oder preitgiebt, wird mit
Freiheitäftrage biß_zu zwei Jahren beftrajt; in befonders fchreren Fälen kann zugleich auf Berfegung in die
zweite Klafje bes Solbatenftandes erfannt werden.