Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Bterter Ettel. 
Zufatbefimmungen für die Marine. 
8. 162. 
Bon den in diefem Öefete ben Verhältnifien des Heeres entlehnten Ausbräden find für die Marine 
al8 gleichbedeutend zu beirad 
cer ald Seichbedeutend mit Marine oder $lotte; 
Zruppe ald gleichbedeutend mit Schiff; 
Befchlapaber einer militairifchen Wade als gleihbedeutend mit Offizier der Wache; 
Militoirifhe Kofarde ald gleichbedeutend mit dem entjpredhenden Abzeichen in der Marine; 
Stubenarreft al® gleichbedeutend mit Kammerarreft; 
Wohnung ald gleichbedeutend mit Kammer. 
8. 163. 
r Schiff im Sinne diefed Gefeges ift jebes Fahrzeug der Marine zu verftehen, auf welchem ein 
militeiifde Befchißhober nebft Befapung eingefchifit ift 
8. 164. 
8 mobiler Zuftand gilt in der Marine der Kriegszuftand eines Schiffes. ALS im Krie egeauftanbe 
befindlidh “ iedes säf der Dearine zu betraditen, welcdhed außerhalb der heimifchen le allein fährt 
die am Lande befindlihen Militairperfonen der Marine tritt im Sinne diejes Gefeeß die 
Mobilmagung unter denfelben Borausfeßungen ein, wie für die Militairperfonen des Heeres. 
8. 165. 
ALS vor dem Feinde befindlich zu betradten if ein Schiff, fo lange | in Gemärtigung eined Zufammen- 
treffens mit dem Feinde ein oder mehrere Gefüge des Schiffes feharf geladen find 
8. 166. 
Außer den Militairperfonen find die Angeftellten des Schiffe den Militairftrafgefegen unterworfen. 
Andere am Borde des Schiffes dienftlid eingefdiffte Perfonen unterliegen den Kriegögefegen, fo 
lange das Scıiff fidy im Kriegszuftande befindet. 
Urkundlih unter Unferer Höcfteigenhändigen Unterfhrift und beigebrudtem Kaiferlicden Inflegel. 
Gegeben Schloß VBabelöberg den 20. Yuni 1872. 
  
(L. S.) MWilhelm. 
Fürft v. Bismard.
	        
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