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Armee- Verordnungs-Dlatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium.
6. Sahrgang. Berlin, den 18. Anguf 1872. Nr.20.
Gebrudt und in Kommiffion bei €, ©. Mittler & Sohn, Königliche Hofbucgandlung, Rodjftrafe 69.
Der vierteiäßrild Prämmmerationspreis bdiefe® WBlattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt ann werden: außerhalb bel ben
oftanftalten und bei den Buchhandlungen, in Berlin bei der Erpebition, Kodftraße 69.
Bel Legterer erfolgt auch ber Verkauf einzelner Nummern diejes Blattes; der Preis berfelben richtet fh nad der Anzahl
der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Selten wird dabet vom 1. Juli d. 9. ab mit 2 SE beredinet, falls nicht für
einzelne Nummern nod befonders eine Preisermäßigung feflgefegt If.
Nr. 326.
Weberweifung der im Stants- oder Brivat-Cifenbabndienft angeftellten Mannfhaften bezw. Berfehung
eelgneter Offiziere des Benrlaubtenftandes zur Heferve, reip. Landwehr des Eifenbahn-Batat on,
owie Mebertragung der Befugnik zur Anerkennung der nld unablämmlih bezeihneten Eljenbahn-Be-
amten 10. auf den Chef de3 Seneral-Stabes der Armee.
Au Ihren Vortrag genehmige Ich, daB biß auf Weitered fänıntlihe Deannfhaften des Beurlaubtenftandes,
meldje, beziehungsmeife fo lange fle bei Staatd- oder Privat-Eifenbahnen im Baus refp. Betriebödienft angeftellt
find, oder al8 ftändige profelfionelle Arbeiter derfelben fungiren, zur Referve tefp. Landivehr des Eifenbahn-Batail:
lon® übergeführt werden. Ich will ferner den Anträgen des Chefs deB Generalftabed der Armee bezüglidy Ber:
fegung geeigneter Offiziere des Beurlaubtenftandes von anderen Waffen zur Referve, bezichungsmeife Tand-
wehr gedachten Bataillon entgegenfehen. Gleichzeitig beftimme Ih, daß die Vefugnig zur Unerfennung ber
für ben Mobilmahungsfal al unablömmlid bezeihneten Beamten und fländigen Arbeiter, fowie die Ent-
fheidung auf etwaige Rellantationen gegen die Einberufung von Offizieren und Deannfchaften deB Beurlaub-
tenftandes des Eifenbahn-Bataillons zu Uebungszmweden auf den (Chef des Generalftabeß der Armee übergeht.
Sie haben hiernad) das Weitere zu veranlafien.
Berlin, den 6. Suni 1872.
Wilhelm.
An den Kriegs. Minifter. Graf v. Roon.
Berlin, den 12. Auguft 1872.
Borftehende Allerhöchfte Drbre wird mit nadhjfolgenden Ausführungs-Beflimmungen zur allgemeinen
Kenntnig gebradit.
D Die Ueberführung der im obiger Ordre bezeichneten Mannfchaften zur Beferve, refp. Tandwehr
des Eifenbahn-Bataillond erfolgt zum 1. Oftober d. 98,
Ausgenommen von derfelben es nur diejenigen Eifenbahn-Beamten, melde den Kategorien der
Bepädtröger, Portierd, Stations-Nahtwädter, Kanzleidiener und Civil-Supernumeraren angehören,
forie diejenigen Mannfdoften, die nur in Erdichächten arbeiten. Diefelben verbleiben nad wie vor
dem Beurlaubtenftande derjenigen Waffe, welcher fie in ihrem aktiven Dienft-Verhältnig angehört
aben.
2) Die Mannfhaften des Beurlaubtenftandes de8 Eifenbahn-Bataillons find in den in $. 32. sub 4b
der Berordnung vom 5. September 1867 bezeichneten Stammliften gefondert und zwar berart zu