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9) Da obige Allerhöchfte Ordre dem Chef des Oeneralftabes der Armee
— MM —
führen, daß fie nad Moßgabe der Waffe, welcher fie früher angehörten, in leicht überfictliche Unter:
abtheilungen gerfallen.
Scheidet ein Beamter oder fländiger profeffioneller Arbeiter aus dem Eifenbahndienft auß, fo ift
er in vr vorgedadhten Stammlifte zu löjhen und wiederum in derjenigen der zugehörigen Waffe in
ua u bringen.
am Chr des Generalftabes ber Armee find Seitens der General-Kommanbos zum 15. September
ar. in Form von Rangliften-Ausgügen namentlihe Nahmeifungen fämmtliher Gefniere be8 Beur-
laubtenitandes aller Waffen incl, der pro 1872 ale and anerlannten einzureichen, welche bei
Staats: oder Privat-Eifenbahnen im Bau- refp. Betriebß-‘Dienft angeftellt find.
Hierbel find unter „Bemerkung“ die Funktion al Eifenbahn«Beamter und die bezäglihe Bahn:
Bermaltung beflimmt anzugeben.
Für die folge machen die Landwehr Bezirl!-Kommandos in nleiher Weife aljährlih zum 1. Ianuar
dem Eifenbahn- Bataillon bie betreffenden im Laufe des verflofienen Jahres neu ernaunten Offiziere
de8 Beurlaubtenftandes der anderen Waffen nambaft.
In die Rubrit „Bemerlungen“ find diejenigen Angaben aufzunehmen, melde bei Entfcheibung
darüber, ob der Betreffende fid) filr die Jwede des Cilenbabn- Bataillon eignet, event. in Betracht
tommen lönnen.
Die Difiziere des Beurlaubtenftandes des Eifenbahn-Bataillons führen den Titel:
„Selondestieutenant ıc. der Meferve, bezw. Selonde-fieutenant ıc. der Kandivehr deB Eifenbahn-
Bataillons. *
In Betreff ihrer Uniform bleibt Beftimmung vorbehalten.
Die zuläffige Fi der Referne, und Landmehr»Dffiziere ded Eifenbahn- Bataillon wird dur den
Bedarf an Offizieren für den {Fall einer Mobilmahung begrenzt.
Die für die Beförderung ber Randwehr-Dffiziere mohgebenben Etats find in jedem Urmee-Sorps-
Bezir!
2 Hr und 2 Premierlieutenantd, welde Stellen indek in der gefammten Nandmwehr bes
Eifenbohn-Bataillons übertragungsfähig find.
In die gemäß $. 2 der Verordnung, betreffend die Dienft-Verhältniife der Offiziere des Beurlaubten-
ftandes dom 4. Juli 1868, Seiten® der Landwehr-Bezirle-Kommandos dem Eifenbahn-Bataillon ein-
zureihenden Borfchlagsliften dürfen [auch folhe mit dem Qualifitationg-Ütteft zum Referve-Offizier
verfehene Mannfchaften der Referve aufgenommen werden, welche bei Truppentheilen anderer Dafen
ihrer hen Dienftpfliht genügt haben, falls diefelben zu der sub 3 bezeichneten Kategorie von
amten gehören.
E83 A ferner in Betreff der zu Referne-Offizieren bes Eifenbahn-Bataillond Vorzufchlagenben von
der Bedingung der Ablömmlichleit Abftand zu nehmen. "
Der Waffen-Inftanzenmweg für obengedadhte, fowie die fonftigen in vorberegter Verordnung erwähnten
Eingaben (Gefuhstiften zc.) geht durch das Eifenbahn-Bataillon diret an den Chef des General
flabes der Armee.
Außer den nad) Maßgabe der diesfeitigen Verfiigung vom 6. Maid. 9. (No. 766/12, 71. A.La) —
Armee-Berordnungs- Blatt Seite 177 — dem Kifenbahn:Bataillon zum 5. Juni und 5. Dezember
jeden Jahres zu überfendenden fummarifchen Nahmeifungen der in ben einzelnen Brigades-Dezizlen
vorhandenen Offiziere und Mannfhaften feines Beurlaubtenftandes erhält gedadhter Truppentheil zu
legterwähntem Termin Seitens der Linien-Infanterie. Brigaden ,
a) eine namentliche Fifte (nad) beiliegendem Schema A.) der im Beurlaubtenflanbe ded Eifenbahn-
Bataillon vorhandenen Dffiziere, fomie der in Anlage B näher bezeichneten, dem Mannfchafts-
ftande angehörigen Eifenbahn-Bcamten; , .
b) eine fummariige Weberficht der übrigen zum Beurlaubtenftande des Eifenbahn-Bataillons
gehörigen Mannfchaften nad) den einzelnen Kategorien ihrer Vernfetbäti keit geordnet (Schema C).
ie Befugniß zur Anerlennung
der für den Mobilmahungsfall ald in der Civilftellung unabfömmlic) bezeichneten Cifenbahn-Beamten
und fländigen Arbeiter generell überträgt, fo unterliegen defien Ent deitung aud die Neflamationen
der nicht zum Benrlaubtenftande des Eifenbahn-Batailons ehörigen Offiziere anderer Waffen, fofern,
beziehungsmeife fo lange diefelben im Eifenbahndienft angefeüt nb.
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