Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

— MW — 
Nr. 331. 
Anftellung von einjüßrig-freiwiliigen Phormazenten bei den Gamifon-Lazareihen innerhalb des 
Königreihs Württemberg. 
Berlin, den 9. Auguft 1872. 
Unter Bezugnahme auf den 8. 173 der Militair-Erfag-Inftruftion von 26. März 1868, werden hiermit 
die innerhalb des Königreih8 Württemberg befindlichen Garnifonorte, beziehungsmeife die Dispenfiranftalten, an 
meldyen die Anftelung von einjährigfreiwilligen Pharmazeuten Rattzufnden bat, nebft Angabe der Zahl ber 
anzuftellenden PBharmazeuten belannt gemacht. 
&8 find: Stuttgart für 2 Pharmazenten 
Ludwigsburg für 2 . 
Ulm : 3 
  
Weingarten - 1 . 
Die Anlage 2 zu 8. 173 vorberegter Infteuftion ift dementfprechend zu berichtigen. 
Kriegd-Mimifterium. 
Im Aufträge. 
vd. Hartmann. 
No. 293. 8. 72, A.l.a 
Nr. 332, 
Einfendung der uamentlien Liften, Behufs Potentirung ber nenernannten Portepeefäßnrige nnd 
: Referbe- refp. Landwehr-Offiziere, an die Scheime Kriegs-Sanzlet. 
Berlin, den 11. Huguft 1872. 
Mi Bezug auf die Erlaffe des Allgemeinen Kriegs-Departement8 vom 20. Juni 1860 und 5. Oftober 1868 
(390,6. A. 1. refp. 89,10 A. I. a.) mird bierburd beftimint, daß die Vehufs Patentirung der Portepeefähn- 
ride und Referve: refp. Candwehr-Offiziere der Gcheimen Kriegs-Kanzlei einzufendenden namentlichen Fiften 
für die Folge gefammelt durd, die Königlihen General» Kommandos, refp. durd das Dberlomniando der 
Dflupationd» Armee in Srankreih, die betreffenden Königlihen General: Infpeltionen und Infpektionen. und 
zwar bereitB zu demjenigen Zeitpunfte einzureichen find, zu welchem die bezüglichen Beförderungd-Borfchläge 
an Allerhödfter Stelle zur Vorlage gelangen. 
Betrefid derjenigen beregten Liften, welche auf Portepeefähnriche Bezug haben, wird nod bemerlt: 
1) daß in diefe Sihten nit charakterifirte, fondern nur wirklich beförderte Portepeefähnriche aufzunch- 
men, da nur bdiefe zu patentiren find; 
2) daß in die Mubrif: „Datum des Weifezeugnifjes“ nicht das Datum der Allerhöcften Drdre, auf 
Grund deren da8 Zeugniß ausgefertigt wird, fondern das Datum des von der Königlichen Ober: 
Militair-Eraminationd-$ommiffton ertbeilten Zeugniffes einzutragen ift; efr. oudy 88. 7 und 12 der 
Berordnung Über die Ergänzung der Offiziere des ftehenden Heeres vom 5. November 1861; 
3) daß in die Rubrik: „Datum des Dienfteintritts“ bei den aus dem Kadetten«Forps in die Arınee vers 
fegten Potepeefähnrichen nicht da8 Watum des Gintreffend beim Zruppentheif, fondern beflimmungs: 
maßig daß ‘Datum der Allerhödften Kabinets-Ordre, dur melde die Anftellung erfolgt if, angege- 
ben werden fol. 
Kriegs Minifterium. 
In Vertretung. 
dv. Karczemati. 
No. 745. 7. 72. A. l.a,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.