Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Nr. 172. 
Berorbnung betreffend Einführung Der Verordnung bom 5. September 1867 in Eljoh-Rotäringen. 
Berlin, den 2. September 1872. 
Hır Orund ded Artifels 61 der Verfaflung de8 Deutfhen Reich, 8. 1 deB Gefeges vom 23. Sanuar 1872 
(Gefegblart für Elfaß-Lothringen Seite 83) wird die Verordnung, betreffend die Drganifation der Land- 
wehr. Behörden und die Dienftverhältniffe der Wannfhaften de8 Beurlaubtenftandes, vom 5. September 1867 
in Elfaß-Fothringen eingefiprt. 
Die mit Rädfict auf die befonderen Verhältniffe von Elfaß-Lothringen erforberfihen Zufäge find 
in den folgenden Anmerkungen 1 biß 21 enthalten. 
Anmerlung 1. 
Eifaß-LTothringen bildet den Bezirt des XV. Armee-Korps de8 Deutfchen Reich. 
Anmerlung 2. 
In Slfaß-Fothringen tritt an die Stelle des „Randratb8“ beziehungsweife „Tandrathsamts” ber „Kreißdirel« 
tor“ beziehungdmeife die „Kreißdireltion” und in den Städten Straßburg und Meg der Polizeidireltor bezw. 
die „Bolizeidiretiion®. 
Unmerlung 3. 
In Betreff der Befteuerung der in Reihb und Glied befindlihen Dannfchaften de8 Beurlaubtenftandes in 
Eijaß-Lothringen wird befondere Beftimmung ergehen. 
Anmerlung 4. 
Orfey: Blatt für Eifo.Pothringen Sahrgang 1872 Seite 461 und Gefeh vom 8. April 1868. Gefeg-Blatt 
für Eljoß.Tothringen Jahrgang 1872 Seite 463. 
Anmerlung 5. 
An Stelle de Ausdruds „Staatögebiets“ tritt die Bezeihnung „Deutfchen Reichögebiets“. 
Anmerlung 6. 
Siehe Anmerkung 5. 
nmerlung 7. 
In Eljoß-Yorbringen wird die Erfaubniß zur Auswanderung von den Bezirk! Präftdenten ertheilt. 
Anmerlung 8. 
In Elfaß-Rothringen ift die Mittirlung bei ber Kontrole der Deannfchaften des Beurlaubtenftandes überall 
5 Oriöpolizcibehörden übertragen. An Stelle des Landrath8 treten die in Anmerlung 3 bezeichneten 
ebörden. 
Anmerfung 9. 
an Stelle des „Staats. bezw. Polizei» Anwalts tritt in Elfaß - Lothringen der „Beanite des öffentlichen Dis 
nifteriumg”. 
Anmerfung 10. 
Hinfiätlih der gerichtlichen und Dißziplinar-Berhältniffe der Mannfchaften de Beurlaubtenftandes kommen 
die in Preußen geltennen Beftimmungen in Elfoß-Lothringen infomweit zur Anwendung, al8 fle nicht durch daB 
Militair-Straf-Gefegbud für das Deutfche Reid vom 20. Juni 1872 (Gefeg - Blatt für Elfaß - Lothringen 
Seite 173) aufgehoben find. 
Anmerlung 11. 
Die entfprechenden Beamten in Elfaß-Tothringen find: die Militairbepartementsräthe bei den VBezirts » Präfi- 
dien, die Kreißdireltoren, die Polizeidireltoren zu Straßburg, Dep und Mälhaufen und die DMaires. 
Anmerfung 12. 
In Elfaß-Forhringen wird die Unentbehrlichfeit befcheinigt, 
a) der bei den Reiceifenbahnen angeftellten betreffenden Beamten durch die Kaiferlihe General-Direl- 
tion der Eifenbahnen in GElfoß Lothringen. 
b) der bei anderen Eifenbahnen befhäftigten Perfonen durch den Ober-Präfidenten. 
Anmertung 13. . 
An Stelle des Königlihen Minifteriums für Handel ıc. tritt die General,Direktion der Telegraphen.
	        
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