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Nr. 172.
Berorbnung betreffend Einführung Der Verordnung bom 5. September 1867 in Eljoh-Rotäringen.
Berlin, den 2. September 1872.
Hır Orund ded Artifels 61 der Verfaflung de8 Deutfhen Reich, 8. 1 deB Gefeges vom 23. Sanuar 1872
(Gefegblart für Elfaß-Lothringen Seite 83) wird die Verordnung, betreffend die Drganifation der Land-
wehr. Behörden und die Dienftverhältniffe der Wannfhaften de8 Beurlaubtenftandes, vom 5. September 1867
in Elfaß-Fothringen eingefiprt.
Die mit Rädfict auf die befonderen Verhältniffe von Elfaß-Lothringen erforberfihen Zufäge find
in den folgenden Anmerkungen 1 biß 21 enthalten.
Anmerlung 1.
Eifaß-LTothringen bildet den Bezirt des XV. Armee-Korps de8 Deutfchen Reich.
Anmerlung 2.
In Slfaß-Fothringen tritt an die Stelle des „Randratb8“ beziehungsweife „Tandrathsamts” ber „Kreißdirel«
tor“ beziehungdmeife die „Kreißdireltion” und in den Städten Straßburg und Meg der Polizeidireltor bezw.
die „Bolizeidiretiion®.
Unmerlung 3.
In Betreff der Befteuerung der in Reihb und Glied befindlihen Dannfchaften de8 Beurlaubtenftandes in
Eijaß-Lothringen wird befondere Beftimmung ergehen.
Anmerlung 4.
Orfey: Blatt für Eifo.Pothringen Sahrgang 1872 Seite 461 und Gefeh vom 8. April 1868. Gefeg-Blatt
für Eljoß.Tothringen Jahrgang 1872 Seite 463.
Anmerlung 5.
An Stelle de Ausdruds „Staatögebiets“ tritt die Bezeihnung „Deutfchen Reichögebiets“.
Anmerlung 6.
Siehe Anmerkung 5.
nmerlung 7.
In Eljoß-Yorbringen wird die Erfaubniß zur Auswanderung von den Bezirk! Präftdenten ertheilt.
Anmerlung 8.
In Elfaß-Rothringen ift die Mittirlung bei ber Kontrole der Deannfchaften des Beurlaubtenftandes überall
5 Oriöpolizcibehörden übertragen. An Stelle des Landrath8 treten die in Anmerlung 3 bezeichneten
ebörden.
Anmerfung 9.
an Stelle des „Staats. bezw. Polizei» Anwalts tritt in Elfaß - Lothringen der „Beanite des öffentlichen Dis
nifteriumg”.
Anmerfung 10.
Hinfiätlih der gerichtlichen und Dißziplinar-Berhältniffe der Mannfchaften de Beurlaubtenftandes kommen
die in Preußen geltennen Beftimmungen in Elfoß-Lothringen infomweit zur Anwendung, al8 fle nicht durch daB
Militair-Straf-Gefegbud für das Deutfche Reid vom 20. Juni 1872 (Gefeg - Blatt für Elfaß - Lothringen
Seite 173) aufgehoben find.
Anmerlung 11.
Die entfprechenden Beamten in Elfaß-Tothringen find: die Militairbepartementsräthe bei den VBezirts » Präfi-
dien, die Kreißdireltoren, die Polizeidireltoren zu Straßburg, Dep und Mälhaufen und die DMaires.
Anmerfung 12.
In Elfaß-Forhringen wird die Unentbehrlichfeit befcheinigt,
a) der bei den Reiceifenbahnen angeftellten betreffenden Beamten durch die Kaiferlihe General-Direl-
tion der Eifenbahnen in GElfoß Lothringen.
b) der bei anderen Eifenbahnen befhäftigten Perfonen durch den Ober-Präfidenten.
Anmertung 13. .
An Stelle des Königlihen Minifteriums für Handel ıc. tritt die General,Direktion der Telegraphen.