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infofern erforderlih geworden, al8 fortan die erfte Rubrik derfelben die Ueberfchrift „Charge“ anftatt „Frühere
Charge” zu führen Bat und die Aubrilen „Datum ber Ernennung zum Portepeefähnrich“ refp. „Datum der
Ernennung zum Weferve» event. Sandmehr- Offizier" zu ftreichen find. In der Bezeichnung beregter fiften ift
ferner ftatt „neuernannten“ und „beförderten“ zu fegen „neuzuernennenden“ vefp. „zur Beförderung vorgefchlagenen‘“.
Kriegs-Minifterium.
Im Auftrage.
vd. Hartmann.
No, 1036/8. 72, A.I.a
Nr. 364.
Hahnen-Delorntionen der Babiigen Truppentheile,
Berlin, den 13. Septenber 1872.
Madden Seine Königlihe Hoheit der Großherzog von Baden den Wunfh um Verleihung des Eifernen
Kreuzes an die Fahnen und Standarten der Bahiften Truppentheile ausgelprochen, haben Seine Majeflät
der Kaifer und König zu genehmigen gerubt, daß an den ahnen und Standarten der genannten Truppentheile,
foweit fie hierzu berechtigt find, die beregte Deloration angebradht werde.
Kriegs: Minifterium.
Im Yuftrage.
v. Stieble.
No. 10328. 72, A. La.
Nr. 365,
Legitimation der zum Geld-Empfange fommandirten Offiziere »e.
Berlin, den 15. September 1872.
Das Kriegs Minifterium findet fid) veranlagt, hierdurch) anzuordnen, daß jede Kaffen-Kommiffion der Truppen
refp. der Militair-Inftitute für die zum Oeld-Enipfange fommandirten Offiziere eine Legitimationd,Sarte auß-
fertigt in der Form:
„Legitimationd»Sarte .
für den zum Geld-Empfange fommandirten Offizier bed unten benannten Sauppenthet.
tt. atunı.
Königliche Kaffen-Kommiffton des on. Bataillons nn. Infanteric-Pegimentd Nr. .
Siegel. Unterf[chriften“.
u, Wird in den beftimmungsmäßig zuläffigen Ausnahmefällen in Stelle eines Dffizier® eine andere
MilitaireBerfon fommandirt, fo ift für diefelbe eine entfprechende befondere Fegitimationg-Farte auszufertigen.
ie Rafjen-Kommiffionen haben die Karte ficher zu vermahren und folde jededmal dem zum eld-
Empfange lommanbdirten Offizier ıc. zur Legitimation bei der zahlenden Kafje zu übergeben.
Kriegs-Minifterium.
Graf v. Roon.
No. 768/8. 72. M O.D.1.