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‘ Fr. 386.
Herftelung der völligen militairiigen Freizügigleit zwiigen dem Aönigreig Bayern einer- und den
übrigen Bundesfiaaten andrerjelts.
Berlin, den 8. Oftober 1872.
N oahdem für daß Königreich Bayern die definitiven Ausführungsbeftimmungen zu dem Neihögefeg vom 24.
November pr. Über die Einführung des Norddeutichen Bundeögeir ed, beitefjend die Verpflichtung zum Kriege
dienft vom 9. November 1867, ergangen find, findet nunmehr A auf das VBerhältnig zwifhen dem Köntg
reih Bayern einer: und den Übrigen Bundroftaaten andrerfeitd der $. 17 lepiberegten Geletea, welcher lautet:
nDeber Norddeutfce wird in demjenigen Yundesftaate zur Erfülung feiner Militeirpfliht_heran-
gezogen, im meldhem er zur Zeit des Kintrittd in das militairpflichtige Alter feinen Wohnfig hat,
oder in melden er vor erfolgter endgültiger Entfceidung über feine aktive Dienftpfliht verzieht.
Den freiwilligen (88 10 und 11) fteht die Wahl ded Trmppentbeils, bei welhem fie ihrer aftiven
Dienftpfliht genügen wollen, innerhalb ded Bundes frei.
Weferves und Yandwehr-Mannfdaften treten beim Verzichen von einem Staat in den andern zur
Neferne bezw. Randwehr des legteren fiber.“
in vollem Umfange Unmendung.
Hierbei ift indeß Nachftehendes zu beaditen:
1) Zum Erfapgefhäft des Iahres 1873 find al® laufender Jahrgang die geiigen dem 1. Sull 1852
und Den 31. „gear 1853 geborenen Wehr, bezw. Militairpflichtigen Bayertiher Staatdangehörig«
eit heranzuziehen.
2) Diejeni ea Gehrpflihtigen, welche fih darüber ausmeilen, daß fle nad der früheren Bayerlichen
Hebrgelegebung von der Militatrpflicht definitiv befreit worden find, bleiben auch ferner von Ab-
lelftung derfelben entbumden.
Die einzelnen Bayerifhen Wehr, bezw. Militairpflitigen anf Heit. erteilten Zurüdftellumgen vom
Dienft bleiben in Geltung, im Webrigen fommen jedody auf diejenigen, über deren Mtilitairpfligt bis
zum 1. Dftober cr. nody nicht definitiv entihieden ift, die Beftimmungen der Dlilitair: Erfag-Inftruls
tion vom 26. März 1868 uneingefhränlt zur Anwendung.
3) Bezüglich der auf Orund des früheren Bayerifhen Wehrverfafjungs.Gefeges der Erfop-Dlannfhaft
1. reip. 2. Klaffe zugetheilten Individuen, fowie in Betreff nadträgliher Koofung Bayerıfcher Wehr.
pflihtiger behält e& bei den in Pafjus 4 umd 5 unferer Ücbergangsbeflimmungen vom 21. yebruar ıc.
(Armee-Berordnungdblatt Nr. 89 getroffenen Ferfegungen fein Bemwenden.
4) Auf Grund von Zeugniffen Bagerifcher Pehranftalten über die miflenihaftlihe Oxalifilation zum
einjährig freiwilligen iitairdienn Tönnen Berechtigungsfceine für diefen Dienft unter der ans $. 149
der Milkair Erfag-Infteuftion fid) ergebenden allgemeinen Borausfegung aud von Prüfungd-Rom-
milflonen außerhalb Bahernd ertheilt werden, fofern die auöftellende Anftalt entweder durch. eine Publts
katton im Peichögefeg» Blatte als eine nad) 6. 154. 3. 0. a. DO. anerfannte Pehranftolt begeihnch,
oder dur befondere Anordnung be8 mitunterzeichneten Keichötanzlerd auf Grund des $. 154. 4.
ebenda für berechtigt erklärt Ift
Reis: Kanzler. Der riegs-Minifter.
In Bertretung
Deibräd, Orof v. Roon.
RKA B. 764. EMER.ALe
Tr. 387.
Die Erwärmung der Arrehzellen sc. betreffend.
Berlin, den 28. September 1873.
Yum allgemeinen Anhalt bei der Bollftredung von Wrrefifirafen wird — unter Borausfegung genägender
elleidung der Arreftaten — beftimmt, daß auf die Erhaltung einer möglichft konftanten Temperatur von +
14 Grad Reaumur in den belegten Arzeftzellen binzumirten ift. Im Uebrigen ift gu einer ansreihenden nädt«