Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Armee- Verordnungs-Dlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs» Miniflerium. 
  
6. Sahrgang. Berlin, den 3. November 1872, Nr.23. 
  
Gebrudt und in Rommiffion bei €, S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuhhandlung, Kocftraße 69. 
wemerrren 
Der vierteljährlihe Pränumerationsprels diefes Wlatteß beträgt 15 Sgr. Wbonnirt Tanrı werden: aufierbafb bei ben 
oftanflalten und bei den Budhandlungen, in Berlin bei der Erpedition, Kochftraße 69. 
Bei Lesterer erfolgt auch der Berlanf einzelner Nummern bdiefed Blattes; der Preis derfelben ricgter fih nach der Anzahl 
der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Selten wird dabei mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für einzelne Nummern no 
befonders eine Preisermäßigung fehgefegt IfL 
  
  
Nr. 398. 
Abänderung des Geldverpflegungs-Reglements für die Armee im Kriege dur Gewährung don Gani- 
pirungs-Beihülfen als etatömähige Kompetenz. 
Au den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, daß den in Feldftellen oder beim immobilen Theile der 
Armee zur Verwendung gelangenden Offizieren zc., weldhen im frieden die Verpflihtung zum Halten von 
Uniform nicht obliegt und denjenigen in gleicher Weife verwendeten Beamten und Moßärzten, welche im Fricden 
ur Unterhaltung der Uniform ihres eldamtes nicht verpflichtet und Vehufe Wahrnehmung des Dienftes der 
Ihnen verliehenen Stelle, zur Beihaffung von Uniform genöthigt find, eine Equipirunge-Beihülfe in Hohe des 
reglementömäßigen perfönliden Mobilmadhungsgeldes der betreffenden Stelle, und zwar neben den Mobil: 
madungsgeldern, bei immobilen Offizieren ac. in Höhe des Miobilmahungsgelded der korreßpondirenden feld» 
ftele zu gewähren if. — 8 darf hierbei jedoch der Betrag von TO Thlr. (Siebenzig Tholern) nicht Über» 
fchritten werden. Die dem entgegenftehenden Feftfegungen deß Bteglements über die Geldverpflegang der Armee 
im Kriege werden hierburd, abgeändert. 
Berlin, den 19. September 1872. 
Wilhelm. 
Un das Kriege Minifterium. Oraf v. Roon. 
Berlin, den 23. Oktober 1872. 
Borftehende Allerhöchfte Ordre wird mit dem Banerken zur Kenntniß der Armee gebracht, daf dem- 
qufo e im Reglement über die Geldverpflegung der Armee im Kriege nachbezeichnete Aenderungen eintreten: 
on er 8. 30 erhält die Bezeihnung 30a der Schlußfag diejes Waragraphen auf Seite 22 fommt 
n a 
Einzufalten ift: 
„$. 30b*. 
. „Dffigiere ac. welchen im trieben die Verpflichtung zum Halten von Uniform uicht obliegt, und die- 
jemigen Beamten und Roßärzte, welche im Ürieben zur Unterhaltung der Uniform ihres Beldamtes nicht ver- 
pflichtet find, erhalten eine Equipirungd-Behülfe in Höhe des reglementemäßigen perfönligen Mobilmahunge- 
gelbes der betreffenden Beldftelle (und zwar neben dem Mobilmachungsgelde), && darf hierbei jedoch der 
Betrag von 70 Thlr. mit überfchritten werden.“
	        
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