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dem Kriegs Minifterium eine gefälige Mitthiilung zugehen au loffen, fobald die Dißloyirung der unter:
teten Feld:Artillerie dem Allerhöchiten Befehle gemäg ausgeführt, forie in melden Kantonnements etwa ein
Theil derfelben nad) dem 1. November cr. vorläufig untergebracht ift.
Kriegs: Peinijterium.
taf v. Roon.
No. 941. 10. 72. A. l.a
Nr. 400.
Erfab don Dienk-Inkrufttionen, Neglements ze.
Berlin, den 26. Dltober 1872.
Zur Behebung von Zmeifeln wird hierburdp belannt gemadt, daß Erfag für verlorene Dienft:Inftruftionen,
Heglement3 ıc., welde im Buchhandel erfdienen find, nicht beim Kriegs, Minifteriun zu beantragen, fondern
aus den YBureaukojten zu bejchaffen it.
Kriegs-Minifterium.
Straf v. Roon.
No. 522/8. 72. A.1l.a,
Nr. 401.
Zahlung der Miltteirpferbe am 10. Ianuar 1873.
Berlin, den 30. Oktober 1872.
Sn Folge eined Beichluffes des Bundesrarhed fol am 10. Januar 1873 innerhalb des Deutfchen Reiches
eine allgemeine Ermittelung der Bichhaltung ftattfinden, und gleichzeitig aud eine Zählung der fammtliden
Militatrpferde vorgenommen werden.
Zu diefem Zmede wird Nachftehendes beftimmt:
1) Bei Jämmtliden Königlid) Preußiigen Militairbehörden, Truppentheilen, Inftituten, Memonte-Depots ıc.
wird am 10. Januar 1873 eine Pferdebeftands-Nadhmeifung nad anliegendem ormulare angefertigt.
Diejelbe Nachreifung ftellen aud) die Königlid Preußiihen Militair, Behörden ıc. der in Wrantreich be-
en Dilupationd-Armee, fowie die außerhalb Preußens in einem deutfchen Staate dißlocirten Preu-
iihen Militairbehörden zc. auf.
Die Beftandsliften werden in jedem Aufnahmeorte von dem Truppentheile, Inftitute, Behörde ıc. file
den fpezielen Dienjtbereid gefammelt, demnähft im Driginale dem Garnifon-Aelteften, Kommandanten
oder Gouverneur eingereicht und von Lepterem direlt an das SKöniglide ftatifiifhe Büreau in Berlin
Lindenftrage 32 _überfandt. Eine Zufammenftellung der einzelnen, von Haus zu Haus aufgenommenen
Nachwerfungen finder bei Militair-Behörden ıc. nicht flatt.
4) Die zur Zeit der Zählung vorübergehend abmejenden Pferde werden in die Nahmeifung aufgenommen,
ald ob fie anmwefend mären.
5) Unter den in dem Formular erwähnten Dienftpferden find alle diejenigen zu verftehen, für melde
Rationen in natura, oder in Geftalt einer ©elbvergütung oder gegen Bezahlung aus Königlichen Viagas
zinen ıc. erhoben werden.
Die dort gedachten Privatpferde finden nur dann Aufnahme in diefe Nachweifung, wenn fie
am Oarnifon-Drte ded Befigerd gehalten werben.
6) Sür die anzufertigenden Nachmeifungen ift ohne Ausnahme das format eines halben Bogens derartig zu
berwenden daß die lange Seite deijelben von lint$ nad) redts liegt. ale ausgefüllten Bogen werden
demnädft von jedem Truppentheil ıc. nach den Straßen und für jede Straße nad) der Hausnummer ge-
ordnet und geheitet.
7) Erwaige Bmeifel über die Ausführung vorftchender Anordnungen mollen die Königlihen General:Stom-
mandge ıc. bid zum 1. Dezember bei dem Kriege-Diinifterium zur Sprache bringen,
Kriegs-Minifterium.
raf dv. Roon,
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Nr. 1035.10. A.Ib.