Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Armee-Verordnungs-Dlatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Minifterium. 
  
6. Sahrgang. Berlin, den 10. November 1872, Nr.26. 
  
Gedrudt und in Kommiffton bei €. S. Mittler & Sohn, Köntglihe Hofbuhhandlung, Kochftrake 69. 
ur unn 
Der viertetlähetiä Pränumerstionspreis diefes Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt Tanrı werden: auferhalb bei den 
oftanftalten und bei den Buchhandlungen, In Berlin bei der Erpedition, Kodftraße 69. 
Bel Leterer erfolgt and der Verlauf einzelner Nummern diefes Blattes; der Preis berfelben richtet fih nach der Anzaht 
der Drudbogen; jeder Drudbogen von 8 Seiten wird babel mit 2 Spr. berednet, falls nicht für eingelne Nummern nod) 
befonder® elne Preisermäßigung feilgelegt IfL 
Für diefe Nr. 26 if der Berfaufspreis auf 2 Sgr. 6 Pf. ermäßigt worden. 
  
Nr. 411. 
Kriegs: Artikel und Disziplinar- Strofordnung für dad Heer. 
8». Allerhöhfte Verordnung über die Einführung neuer Kriegs-Artilel für das Heer 
vom 31. Ditober d. 9%. 
Die beifofgenden, von der hierzu von Mir berufenen Immediat » Kommifflon entivorfenen, neuen Siege» 
Artitel für das Heer habe Ich heute vollzogen und beauftrage Sie, die zur Einführung derfelben erforderlichen 
Anordnungen zn treffen. 
Augteid beitimme Ich, daß diefe Kriegs-Artilel: 
1) bei jeder Kompagnie, Schwadron und Batterie fogleid nad ihrer Velanntnahung und demnächft 
aljährlih mehrmals, [owie auch einem jeden neu eintretenden Soldaten vor der Ableiflung des Sol: 
dateneides langfanı und deutlich vorgelefen werden follen, 
2) den ber deutfhen Sprade nicht fundigen Soldaten aber in ihrer Mutterfprache vorzulefen und zu 
diefen Zwede die nöthigen Ueberfegungen alsbald anzufertigen find. 
Diefe Meine DOrdre ift der Armee belannt zu maden. 
Berlin, den 31. Oktober 1872. 
Wilhelm. 
Graf v. Roon. 
An den Kriegs - Diinifter. 
b. Rriegß-Artilel für das Heer. 
Artikel 1. 
Der Soldat muß flets der ernften Pflichten feines Berufs eingeben? und diefelben gewiffenhaft zu 
erfüllen eifrig bemüht feine Ren Pit 8 jelben gewifienhaft 3 
Artikel 2. 
Die unverbrüchliche Wahrung der im Sahneneide gelobten Treue ift die erfte Pflicht des Soldaten. 
Nähftdem erfordert der Beruf des Soldaten: Kriegsfertigleit, Muth bei allen Dienftobliegenheiten und Tapfer- 
keit im Stiege, Gchorfam gegen den Borgefegten, ehrenhafte Kührung in und außer dem “Dienfte, guteß und 
techtlihed Verhalten gegen die Kameraden.
	        
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