Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Artilel 3. 
‚Ber in ber Mbflht, den Weind zu begünftigen, oder die deutfhen oder verbünbeten Truppen zu 
f&hädigen., Fiih mit dem Yeinde im Verbindung fegt, oder mer. in folder Ahfiht durch fonftige Handlungen 
oder Unterlaffungen die Ddentfchen oder verbündeten Truppen in Gefahr, Unficherheit ober Nachtheil bringe, 
bricht die eiblich gelobte Treue und macht ficdh deß Kriegöverrath8 fhuldig. 
Der BVerräther wird mit den fhrmerften freiheuts- und Ehrenftrafen oder mit dein Tode beflraft. 
Sleiche Strafen treffen, menn dad Verbrehen oder ein ftrafbarer Verfuch deflelben begangen mworben, 
denjenigen, der ein zu feiner Kenntniß gelangtes verrätherifhes Vorhaben nicht alsbald feinem VBorgefepten 
anzeigt. 
Artitel 4. 
Dem Soldaten foll feine Fahne heilig fein. 
Wer diefelbe verläßt oder von ber Kate megbleibt, um fid feiner Verpflichtung zum Dienfl zu 
entledigen, macht fi der Bahnıenfluht CDefertion) fhuldig. 
Artitel 5. 
Mer im Belde eine Yahnenflucht begeht, wird mit VBerfegung in die zmeite Slaffe des Soldaten» 
flandes und Gefängnig oder mit Zudthaus nicht unter fimf Jahren oder mit dem Qode beitraft. 
Artilel 6. 
Ber vom Poften vor dern Feinde oder ans einer belagerten Feftung fahneuflüdtig wird, ober wer 
zum Feinde übergeht, wied mit dem Node beftraft. 
Die Todeöftrafe trifft auch Die Anftifier und NRäpdelsführer eine im Felde gemachten Komplott8 zur 
Sahnenflugr. 
Artilel 7. 
Wer in Friedenszeiten der FSahnenfludht fi fhuldig macht, wird mit Berfegung in die zweite Klofle 
des Soldatenftandes und Befängniß nicht unter feh8 Deonaten, nah Umftänden mit Judthaus nicht unter 
fünf Jahren beftraft. 
Ürtifel 8. 
Wer von einem Vorhaben zur Fahncnfluht Kenntnig erhält und dies feinem Vorgefegten nicht fo- 
gkid anzeigt, wird, menn die fahnenflucht begangen worden, mit Arreft, oder mit ©efängmig biß zu jede 
onaten, und wenn die ahnenfludht im Felde begangen worden, mit Öefängnig von einem Jahre biß zu 
drei Yahren beftroft. 
Ürtilel 9. 
Verleitung eine® Anderen zur Wahnenfluht oder vorfägliche Beförderung einer folden wird, menn 
die Fahnenflucht erlofgt ift, mit Sefingnip von fechs Dlonaten 618 zu zwei Sahren, im Felde mit Gefängnig 
von fünf biß zu zehn Jahren, nad) Umftänden unter gleichzeitiger Berfegung in die zmweite Klaffe bed .Sol- 
datenftandes beftraft. " 
Artikel 10. 
Eigenmädtige Entfernung von der Truppe oder der Dienftflielung, abfihtlihes Fernbleiben von der- 
felben und Haube-Ueberfäreitung werben, fofern ht Bahnenflucht orten, mit Arreft, oder mit Gefängniß 
oder Feftungshaft biß zu fünf Jahren beftraft. : 
Wrtilel 11. 
Wer durd Selbfiverflämmlung oder auf andere Weife zur Erfüllung feiner Verpflichtung zum Dienft 
Ah untauglic macht oder durd) einen Underen untauglid maden läßt, wird neben Berfegung In die zweite 
Klaffe des Soldatenftandes mit Gefängniß von einem Jahre bis zu fünf Sahren beftcaft. 
Diefelbe Gefängnißftrafe, nad Umftänden unter gleichzeitiger Berfegung in die zmeite Mlaffe des 
Soldatenftandeß, trifft denjenigen, welcher einen Anderen auf defjen Verlangen zur Erfüllung feiner Berpflidy 
tung zum Dienfte ontauglich madt.
	        
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