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Artilel 12.
Wer in der Abficht, fi der Erfüllung feiner Verpflichtung zum: Dienft ganz ober theilmeife zu ent«
ziehen, ein auf Fäufhung beredinetes Mittel anwendet, wird mit Arreft, oder mit Gefängniß oder eltungs.
haft biß zu fünf Sahren beftraft, nah Umftänden unter gleichzeitiger Berfeßumg in die zmeite Klafle des
Soldatenftandes.
Sleihe Strafe trifft den Theilnehmer.
Artikel 13.
Die Beigheit ift für den Soldaten befonders fhimpflich und erniedrigend; nlemal® darf er fi burd)
Furcht vor perfönficher Gefahr don der Erfüllung feiner VBerufspflihten abmendig maden laffen.
Artilel 14.
Wer während de8 Gefechte aus Weigheit die Flucht ergreift oder die Kameraden durdh Worte ober
Zeichen zur Flucht verleitet, wird mit dem Tode beftraft.
Artilel 15.
Der fonft ou8 Weigheit vor dem Feinde flieht, bei dem Vormarfch zum Gefecht, während des Ge.
fechts oder auf dem Nüdzuge von feinem Truppentheile heimlih zuridbleibt, von demfelben fi megfhleicht
oder verfiedt hält, feine Waffen oder Munition wegtirft oder im Stich läßt, oder fein Pferb oder feine
MWoffen unbrauchbar madıt, oder durdy Borfchägen einer Verwundung oder eines Feidens oder durch abfihtlid
veranlaßte Trunlenheit dem Gefechte oder vor dem Beinde einer fonftigen, mit Gefahr für feine Perfon ver-
Bandenen Dienfteiftung fih zu entziehen fucht, wird mit Zuchthaus, nad Umftänden bi® zu lebendtänglicher
auer, beftraft.
Der außerdem cine feiner militairifhen Dienftpflihten au8 Beforgnig vor perfönlicher Gefahr ver-
legt, wird niit Arreft, oder mit Gefängniß oder Fellungshaft bid zu drei Jahren beftraft, nad Umfländen
unter gleichzeitiger Verfegung in die zweite Klaffe des Soldatenftandes.
Artikel 16.
Der Gemeine muß jedem Offizier und Unteroffizier, und ber Unteroffizier jetem Offizier, fomohl
von dem Truppentheile, bei mwelhem er dient, als von jebem anderen Zruppentheile bed Heeres oder der
Raiferlihen Marine Achtung und Gehorfan bemweifen und ihren Befehlen pünttlid, Folge leiften.
Artikel 17.
Adhtungsmidriges Benchnen gegen den Vorgefegten wird mit Arreft, in fchrereren Fällen, insbefon-
dere wenn die That unter dem Gewehr oder vor verlommelter Mannfhaft begangen ift, mit firengem Ürreft
nit unter vierzehn Tagen, oder mit Gefängniß oder Feftungähaft bie zu drei Jahren; Beleidigung des
Borgefegten oder im Dienftrang Höheren aber mit Arreft, oder mit Gefängniß oder Fefungehaft biß zu
fünf Jahren beftraft.
Artifel 18.
Ungehorfam gegen einen Dienftbefehl, fomie Belligen ded Borgefegten auf Befragen in bienftlichen
Angelegenheiten wird mit Hrreft beftraft. Wird durd den Ungehorfam ein erheblicher Nadytheil verurfacht, fo
tritt ficenger Arreft nicht unter vierzehn Tagen, oder Gefängnig oder Beftungähajt 5id zu zehn Dahren, im
Selde von einem Jahre bis zu lebenslänglider Dauer cin.
Artilel 19.
Wer den Gehorfam ausdrüdlih verweigert, oder feinen Ungehorfam fonft durch Worte, Gcberden
oder Handlungen zu erfennen giebt, fowie derjenige, der den Vorgefegten über einen von ibm erhaltenen
Dienftbefehl oder Berweis zur Nede ftellt, oder auf ticderholt erhaltenen Befehl in Dienftfachen im linge-
borfaın beharrt, wird mit firengen Arreft nicht unter vierzehn Togen, oder mit Gefängniß oder Beftungshaft
bis zu drei Jahren beftraft, I eine folde Handlung vor dem Seinde begangen, fo tritt Gefängniß oder
Teftungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslängliher Dauer oder Todeüftrafe ein.