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Artitel 20.
Ber «8 unternimmt, einen Vorgejegten miltelit Gewalt ober Drohung an der Ausführung eines
Dienftbefehl3 zu hindern, oder zur Vornahme oder Unterlafjung einer Dienfthandlung zu nöthigen, wird me-
en Widerfegung mit Gefängniß cder Feflungöhaft von feh8 Monaten bis zu zehn Sahren, im Felde mit
Befängniß nicht unter zwei Sahren beflraft. Diefelbe Strafe tritt ein, wenn die Handlung gegen die zur
Unterftägung des Vorgefegten befehligten oder zugezogenen DMannfdaften begangen wird.
Urtilel 21.
Mer fih einem DBorgefepten thätlid vwiderfegt ober einen thätlihen Angriff gegen ihn unternimmt,
wird nit Gefängnig oder fyeftungshaft nicht unter drei Johren, in fehwereren fällen aber mit Gefängnif
oder Felungshatt oder Zuchthaus nicht unter jünf Jahren beftraft. Ift die Thärlichleit im Felde verübt,
und zivar mährend des Dienfles, fo tritt Todeöftrafe; wenn fie aufer Dienft verübt ifl, Gefängnig oder
Teftungshaft nicht unter zehn Jahren bis zu lebenslängliher Dauer ein.
Auc) ift jeder Vorgefegte bevedhtigt, um einen thätlichen Angriff des Untergebenen abzumehren, oder
um feinen Befehlen in äußerfter Notb oder dringendfter Gefahr Gchorfam zu verfhoffen, die Waffe gegen
den Untergebenen zu gebrauden.
Artilel 22.
Soubt der Soldat wegen nicht richtigen Empfanges deffen, mas ihm gebührt, megen unmürdiger
Behandlung oder aus einem anderen Grunde zu einer Befchwerde Veranlaffung zu haben, fo ift er dennoch
verbunden, feine Dienftobliegenheiten unmeigerlih zu erfüllen, und darf weder feine Kameraden auffordern,
gemeinfchaftlich mit ihm Belhmerde zu führen. nod fonft Diigmuth unter ihnen zu erregen oder fle aufzumies
aeln fuchen. Wuch darf der Soldat nicht während de8 Dienftes, fondern ext nach deilen Beendigung feine
Befchwerde anbringen. Dagegen kanrı er aber fi) verfihert halten, daß feiner Befchmwerde, infofern fte be-
gründet ift, abgeholfen werden wird.
Artikel 23,
Mer tiber befieres Wiffen eine auf unmahre Behauptungen geftügte Befchwerde anbringt, wirb mit
Arreft, oder mit Geföngniß oder Beftungöhaft bis zu einem Jar beftraft.
Ver leihifertig auf unmahre Behauptungen geftügte Velhiwerden, oder wer eine Befhmwerde unter
Abweichung von dem vorgefhriebinen Dienftwege anbringt, wird mit Arreft beftraft.
Artikel 2.
Wer e8 unternimmt, Mißvergnigen in Begichung auf den Dienft unter feinen Kameraden zu erregen,
wird mit Arreft, oder mit Oefängnig oder Feftungshaft bis zu fünf Tahren beftraft.
Artilel 25.
Wer feine Kameraden auffordert oder anreizt, gemeinfchaftlih entweder dem Borgefehten ben @ehor-
fam au derweigern, oder fld ihm zu miberfegen, oder eine Thätlichkeit gegen ihn zw begehen, wird wegen fe
miegelung mit Gefängniß nicht unter fünf Sahren, in fhmereren Fällen nicht unter zehn Jahren, im felbe
biß zu lebenslänglicher Dauer beftraft.
Artilel 26.
Berabreden Zmei oder Mehrere eine gemeinfchaftliche Verweigerung des Sehorfame oder eine gemein»
fchaftlihe Widerfegung oder Thätlichteit gegen den Borgefegten, fo machen fie der Dteuterei fidh [huldig, und
twerden mit der für die verabredete Handlung gefeglich angebrohten Strafe in este Maße beitraft.
Wer von einer Meuterei, welche zu feiner enntniß gelangt, feinem Bor or ‚nicht fogleic, Anzeige
mad, dat, wenn die verabredete Handinug begangen morden ift, Arreft, oder ngniß oder Seflungehaft
biß zu drei Jahren zu gemärtigen.
Artilel 27.
Wenn Zwei oder Mehrere fich zufamntenrotten und mit vereinten Kräften ed unternehmen, den Bot-
nefegten den Gchorfam zu verweigern, fi ihm zu miderfegen oder eine Thätlichkeit gegen ihm zu begehen, fo
werden diejelben wegen wilitärifhen Aufruhrs neben Verjegung in die zweite Kaffe ded GSolbatenftandes mit
Srfängniß nicht unter fünf Jahren, im elde nicht unter zehn Sahren beftraft. Die Rädelsführer und An«