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ftifter eined militairifhen Aufruhrs, fowie diejenigen, welde unter den Aufrührern den hödften Dienftrang
einnehmen oder melde, perfönli von dem Borgefepten zun zen aufgefordert, diefen dur Wort oder
That verweigern, oder welde eine Gewaltthätigleit gegen den Vorgelepten begehen, werden mit Zuchtyaus von
In Dabren bi® zu lebenslänglicher Dauer, und wenn der Aufruhr ım Felde begangen wird, mit ben Zode
eftraft
Bird der militairifche Aufruhr vor dem feinde begangen, fo tritt gegen fänmtlihe Betheiligte bie
Tobepftrafe ein.
Artikel 28.
Wer gegen eine militairifhe Wache die ihr fchuldige Achtung verlegt oder einer Beleidigung, eines
Ungehorfams, einer Widerfegung oder einer Thätlichkeit fi jchuldig macht, wird ebenfo beftroft, ald wenn er
die Handlung gegen einen Borgefepten begangen hätte. .
AB militairifhe Wache find anzufehen: alle zum Wacht, oder militairifhen Sicherheitsbienft befch-
ligten Perfonen des Soldatenftandes mit Einjhluß der Beldgendarmen, melde in YUusübung biefes Dienftes
begriffen und als folde äußerlich erfennbar find.
Artilel 29.
Wer zur Berathung über militairifhe An slegenheiten, Einrichtungen oder Befehle ohne bienftliche
Genehmigung eine Berfammlung von Perfonen des Soldatenftandes veranftaltet, ingleihen mer zu einer gemein,
famen Borftellung oder Beichmwerde über folde Angelegenheiten, Einrichtungen oder Befehle Unferfhriften
fommelt, wird mit Arreft, oder mit Gefängniß oder Seflungehaft bis zu drei Jahren; die an einer folden
Berjammlung, Vorftellung oder Befchmerde Betheiligten aber werben mit Ürreft, oder mit Gefängniß oder
Teflungshaft bis zu fehB Monaten beftraft.
Artitel 30.
Eigenmädtiges Beutemaden ift dein Soldaten verboten. Uebertretungen dieje8 Verbot? werden mit
Arreft, oder mit Gefängniß oder fseflungshaft biß zu drei Jahren, nad Umftanden unter gleichzeitiger Ber:
fegung in die zweite Kaffe bes Soldatenftandes, beftcaft.
Urtitel 31.
Habe und But der Bermohner deB feindlichen Randes ftcht unter dem befonderen Schupe ded Gefehes,
ebenfo da8 Eigenthum der Verwundeten, Sranfen und Friegsgefangenen, fowie die Habe von gebliebenen An«
gehörigen der deutfen oder verbändeten Truppen.
Artikel 32.
Wer im Felde in der Abfiht vehtstwidriger Zueignung eine Sadhe der Landeseinwohner offen meg-
nimmt oder denfelben abnöthigt, oder des cigenen Bortheid wegen unbefngt Wequifitionen vornimmt, wird
wegen Plünderung mit Berfegung in die zweite Klafe des Soldatenftanbes and Gefängniß bis zu fünf Sah-
ven, in fhhmereren Fällen mit Zuhthaus von zehn Jahren biß zu lebenslängliher Dauer oder mit dem Tode
eftraft.
, Als Plünderung ift e8 nicht anzufehen, wenn die Aneignung nur auf Lebensmittel, Heilmittel, Bes
Heidungsgegenftände, Feuerungsmittel, Bourage oder Trandportniittel fi erfiredt und nicht außer Berhältnif
zu dem vorhandenen Bedürfnilje fteht. -
Artilel 33.
. Seehafte oder muthrillige Verheerung ober Vermäftung fremder Sachen im fyelde wird mit Urreft,
Din ji Sefängnig oder Feltungshaft bis zu zwei Jahren, im fehwereren Fällen ebenfo wie die Plünderung
eftraft.
Artikel 84.
. Der im Selbe ale Machalgler Bebrüdungen gegen die Landesbernohner begeht, wird wegen Daro-
direns mit Gefängniß von fech8 ‘Deonaten big au fünf Zahren beftcaft, nad Umftänden unter gleichzeltiger
Berfegung in die zweite alle de8 Soldatenftandes.
In fwereren Fällen tritt Zuchthausftrafe biß zu zehn Jahren ein.