Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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nieberzufeßen oder niederzufegen, da8 Gervehr ans der Hand zu laflen, Tabad zu rauchen, zu fchlafen, über 
die Grenze ihres Poftens binauszugehen, benfelben vor erfolgter Ablöfung zu verlaffen oder fonft ihre Dienft- 
inftruftion zu übertreten. 
er ald Scyildwode oder Poften in fhuldhafter Weife fi außer Stand jebt, den gm obliegenden 
Dienft zu verfehen, ober eigenmädtig feinen Pollen verläßt, oder fonft den ihm in Bezug auf jenen Dienft 
ertheilten Borfchriften zumiderhandelt, wird mit mittlerem oder firengem Ürteft nit unter vierzehn Tagen, 
oder mit Gefängniß oder Feftungehaft bis zu drei Jahren, im Felde mit mittlerem oder fteengem Arreft nicht 
unter drei Woden, oder mit Gefängniß oder Feftungshaft von drei bis zu fünfzehn Jahren, vor dem Heinde 
von zehn Jahren bie zu Iebenslänglicher Dauer, oder mit dem Tode befiraft. 
Artitel 44. 
Mer ald Befehlöhaber einer militairifhen Mache, eines Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer 
al8 Schildmade oder Boften eine ftrafbare Handlung, welhe er verhindern konnte ober zu verhindern dienft- 
lich verpflichtet rar, wifjentlich begehen läßt, wird ebenfo beftraft, al8 ob er die Handlung felbft begangen hätte. 
Urtilel 6. 
Der einen ihm zur Beauffihtigung, Begleitung oder Bermahung anvertrauten Oefangenen vorfäß- 
lih entweihen läßt, oder dejlen Befreiung vorfäglicd bewirkt oder befördert, wird mit mittlerem oder firengem 
Arreft nicht unter vierzehn Tagen oder mit Sefängnik oder Feltungshaft bis zu fünf Sahren beftraft, nad 
Unftänden tritt neben der Gefängnißitrafe Verjepung in die zweite Slalle des Soldatenftandes ein. 
Sleihe Strafe trifft denjenigen, welder eine von feinem Borgejegten ihm befohlene oder ihm dienft- 
ti obliegende Verhaftung vor nit zur Ausführung bringt. _ 
SR die Entweiung des Gefangenen nur durch sabrläffigfeit befordert ober erleichtert worden, oder 
ift die Derpaftung nur aus Yahrläfftgkeit unterblieben, fo tritt Arreft, oder Gefängniß oder fFeftungshaft biß 
zu feh3 Monaten ein. Artitel 46 
ttilel 46. 
Der Soldat darf in Kampf, Noth und Gefahr feine Kameraden nicht verlaffen, muß ihnen nad 
allen Kräften Hülfe Leiften, wenn fie in erlaubten Dingen feineß Beiflandes bedärfen, und foll mit ihnen in 
Eintrag Ichen. 
® Sclägereien der Soldaten unter einander, und Beleidigungen, dur weldye die militairiihe Zucht 
und Ordnung geftört wird, werden nachdrüdiih beftraft. 
Artikel 47. 
Wer irgend eine Dienftgematt Über Andere auszuüben bat, fol durch ruhiges, ernfied und gejehteB 
Benehmen die Achtung und dad Bertrauen feiner Untergebenen fi) zu erwerben fuhen. Er darf se den 
Untergebenen den Dienft nit unndöthig erfchweren und von denfelben nar folde Geichäfte und LFeiftnugen fordern, 
welche der Dienft mit fi bringt. Wer diefelben vorfchriftäwidrig behandelt, beleidigt, oter gar mißhandelt, 
oder wer feine ae dazu mißbraudt, um auf Stojten feiner Untergebenen fi Bortheile zu verihaffen, 
wird nahdrüdlich rejp. nach den Gefegen beftraft. 
Ürtitel 48. 
Der Soldat foll ein ordentliches Leben führen und darf weder Schulden maden, no der Trunlen- 
Beit, dem Spiel oder anderen Ausfhmeifungen fl ergeben. Audh muß er vom Zapfenftreidy bis zur Reveille 
n feinem Quartiere fein, wenn er nicht im Dienfte fi befindet, oder von feinem Borgefegten Erlaubniß er- 
Bolten hat, fich anderdwo aufzuhalten. Zumiderhandlungen werden beftraft. 
Bei firafbaren Handlungen gegen die Pflihten der militairifchen Unterordnung, fowie bei allen in 
Ausübung ded Dienftes begangenen Rrofbaren Handlungen bildet die felbftuerfchuldete Trumtenheit des Thäterß 
keinen Strafmilderungsgrund. Krtitet 
rtilel 49. 
Wer im Dienft, oder nadhdem cr zum Dienft befehligt worden, ducd Truntenheit zur Ausführung 
feiner Dienftverrihtung fi untauglidd madt, wird mit mittleren oder firengem Arreft, oder mit Sefängnif 
oder Üeftungehaft bie zu einem Jahre beftraft.
	        
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