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Artilel 50.
Ber bei Ausübung beB Dienftes oder unter Berlegung eines militairifhen Dienftverhältniffes eines
Diebftahl8 oder einer Unterfihlagung an Sadıen fid Ieunig macht, welche vermöge des Dienftes oder jenes
Berhäftniffes ihn zugänglid oder anvertraut find, hat mittleren oder ftrengen Arteft nit unter vierzehn Tas
en, oder Gefängnig bie Mu fünf Jahren zu geärtigen, unter Unfländen neben gleichzeitiger Berfegung in
ie zweite Klafje des Soldatenftanded und Aberkennung ber Bürgerlichen Ehrenredte.
Sleihe Strafen treffen denjenigen, welher einen Diebftahl oder eine Unterfhlagung gegen einen
len we einen Kameraden oder gegen feinen Ouartierwirth oder eine zu defien Hausiland gehörige
erfon begeht.
Artilel 51.
Der Soldat, der einem Kameraden Efiwaaren, Getränke, Tabad oder Gegenflände zum Reinigen
oder zum Außbefiern von Montirunge- oder Armaturftäden, wenn aud) nur von unbedentendem Werthe oder
in geringer Menge und zum alöbaldıgen eigenen Gebraud) entwendet oder verientreut, wird nachdrüdlid, beftraft.
Artilel 52.
Die in den Militeir-Strafgefegen für militaitifche Verbredhen oder Vergehen im Felde ertheilten
Vorfchriften finden aud, in fyriedendzeiten Anmenbung, wenn bei außerordentlihen Ereigniffen der befehligende
Dffizier dienftlich hat befannt maden laffen, daß diefe VBorfchriften für die Dauer des eingetretenen aufßeror«
dentliden Zuftondes auf feine Untergebenen zur Anwendung fommen.
Artitel 53.
Während der Soldat, welder feine Pflichten verlegt, Strafe zu gemärtigen hat, darf dagegen jeder
rechtfhaffene, unverzagte und ehrliebende Soldat der Anerkennung und de befonderen Wohlmwollens feiner
Borgefetten fidh verfidert halten.
Artitel 54.
Dem Soldaten fteht nad) Draßgabe feiner Fähigkeiten und Kenntniffe der Weg zu den höheren und
felbf zu den hödhften Stellen im Hrere offen.
Derjenige, ber fi dur Tapferkeit und Muth hervorthut, wird fih aller Auszeichnungen zu er-
freuen haben, weldhe zur Belohnung für Tapferkeit im Kriege beftimmt find. Desgleichen bat derjenige, mel-
her in Folge von dor dem Feinde erhaltenen Wunden Dienftunfähig wird oder fonft im Dienft zu Schaden
lommt, oder welcher nad) längerer vormurföfreler Dienftzeit die Veichwerden des Dienftes nicht mehr zu er-
tragen vermag, für feine treu geleifteten Dienfte die verdiente Belohnung durd chrenvolle Auszeichnungen,
fomwie durdy Anftellung im Civildienft nad) dem darüber beftehenden Vorfchriften zu gemärtigen.
Artikel 55.
Bon dem Ehr- und Pflichtgefühl der Soldaten wird dagegen erwartet, dag fie fort uud fort Fi
Pflihten treu und gemiffenhaft erfüden, durd; ehrenhafte Führung in und aufer dem Dienfte ein Mufter
orbentlihen und rechtfhjaffenen Lebens geben und nad) Kräften dazu beitragen werben, den guten Muf bes
Heereß im In und Auslande zu bewahren.
Berlin, den 31. Oktober 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Stoff v. Roon.
ec. Allerhödfte Verordnung Über die Disziplinar-Strafordnung für daB Heer vom
8 31. Dltäber dv5I. st v
Die beifolgende, von der hierzu von Mir berufenen Immebdiat-Fommilfion entworfene Disziplinar-
fraf-Ordnun für daB Heer habe Ich heute vollzogen und beauftrage Sie, behufs Bekanntmachung derfelben
ie erforderlichen Anordnungen zu treffen. Zugleich beftimme Ich, baß, wenn gegen einen Regiments.Kom-
mandeur oder einen höheren Beiehlöhaber im Disziplinarmege Urreft verhängt wird, Dir davon in einem