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Ürrefiftrafen dürfen nicht unter vierundzwanzig Stunden verhängt werden.
Gegen Unteroffiziere, weldde da8 Portepee tragen, darf mittlerer Wıreft nit verhängt werben.
IL Bufändigkeit zur Werhängung von Disst;linarfirafen.
1. Der Militairbefehlshaber.
A. Im Agemeinen.
Die Disziplinarftrafgervalt fteht nur (hen Dr Offi ieren zu, denen ber Befehl über eine Zruppen-Xb-
theilung, über ein abgefondertes Kommando, über eine Militairbehörde, oder über eine mwilitairifde Anftalt, mit
BDerantwortlichleit für die Disziplin, übertragen ift, und erftedt fi) auf die Untergebenen diefed Befehläbereihd.
8. 6.
Die Disziplinarftrafgewalt if nicht am bie Iharge, Te en die Bunktion geluäpft und gebt von
felbft auf den Stellvertreter im Kommando, fofern er Offizier if, über.
r Stelvertreter des Randivehrbezirks « Kommandeur gar iedod, infofern er Subalternoffizier ift
nur bie im 5. 8 snb 2 und 8. 9 angegebenen Strafbefugniffe.
8. 7.
Diejenigen Dffgiere, melde fi nicht in einer der im $. 5 erwähnten bienftlihen Stellungen befinden,
und bie Unterofer haben feine Didziplinarftcafgemalt.
defien ift jeder Offizier und Unteroffizier berechtigt, die nach dem Dienftgrade ober dem Patent
oder dem Dee hıet unter ihm enden Perfonen des Soldatenftandes nöthigenfals vorläufig zu verhaften
oder ihre vorläufige Verhaftung zu bewirken. Cine foldhe Verhaftung ober muß von ihm jofort einem mit
Disziplinarfirafgewalt verfehenen Borgefegten des Verhafteten gemeldet werden.
S. 8.
Deder mit Dieiplinarfirafgemalt verfehene Befehlehaber ift beredhtigt:
gegen Offiziere einfache und förmlihe Bermeife, forie
2 gegen Unteroffigiere und Gemeine die für diefelben nad) 8. 3 B. 1, 2 nnd C. 1 zuläffigen Die.
ziplinarfirafen
zu verhängen.
B. Snöbefondere.
8.9.
Der Chef einer Kompagnie, Esladron oder Batterie ift bereitigt, aufer den im $. 8 erwähnten
Disgiplinarftrafen
1) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kofernen-, Quartier» oder gelinben Arreft bis zu at Tagen;
2) gegen Unteroffiziere, die nicht das Portepce tragen und gegen Gemeine:
mittleren Ürreft bi zu fünf Tagen, und
3) gegen Gemeine:
firengen Arreft bis gu drei Tagen
zu verhängen.
$. 10.
Der Kommandeur eines nicht felbftfändigen Bataillons beziehungsmweife einer folden Artillerie , Ab-
theitung it berechtigt, außer den im $. 8 erwähnten Disziplinarftrafen
1) gegen Unteroffigiere und Gemeine:
ofeınen«, uartier- oder gelinden Ürreft did zu vierzehn Lagen;
2) gegen Unterof fiaiere, die nicht da® Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren ref biß zu zehn Tagen, und
3) gegen Gemeine
firengen Are bis zu fleben Tagen