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en die ihm untergebenen Dffigiere darf derfelbe zwar Stubenarrefi verhängen, muß jedoch hier-
Fa dem ihm vorgefegten Regiments - Rommandenr zur Beflimmung der Dauer des rreftes Meldung
madıen.
8. 11.
Der Kommandeur eines Regiments oder felbfiftändinen Bataillon, der Landmwehrbezirle. Kommandeur
und jeder andere mit den gerichtöherrlichen Befugniffen eines Regimentd-Rommandeurd verfehene Befehlshaber
it beredhtigt, anßer den im 8. 8 erwähnten Disziplinarftrafen
1) gegen Öffigiere:
a) firengen VBermweis,
b) Stubenarreft bi8 zu fech8 Tagen;
2) gegen Unteroffiziere und ©emeine:
KRafernen-, Uuartier» oder gelinden Arte bis zu vier Wochen;
3) gegen Unteroffiziere, die nicht daB Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren Ürreft biß zu drei Wochen, und
4) gegen Gemeine:
firengen Arreft Biß zu vierzehn Tagen
zu verhängen.
Auch, ift derfelbe beredhtigt:
5) Dbergefreite und Oefreite von diefer Charge zu entfernen.
8. 12.
Die adhirten StabBoffiziere, Hauptleute und Wittmeifter find berechtigt, außer den im $. 8 erwähn-
ten Disziplinarftrafen
1) gegen Offiziere:
a) firengen Verweis,
b) Etubenarreft bis zu drei Tagen;
2) gegen Unteroffiziere und Gemeine:
Kafernen-, Ouartier- oder gelinden Urreft biß zu vierzehn Tagen;
3) gegen Unteroffigiere, die nicht da® Portepee tragen und gegen Gemeine:
mittleren Arreft bis zu zehn QTagen, und
4) gegen Gemeine:
firengen Arreft biö zu fieben Tagen
zu verhängen.
Deladicte Subaltern-Dffigiere haben in gleihem Umfange bie Dieziplinerftrafgemaft über die ihnen
undchenen a mdnäiere und Öemeinen. Gegen die ihnen untergebenen Offiziere aber dürfen fie Arrefi-
rafen nicht verhängen.
Iede von einem betadirten Offizier über einen Offizier verhängte Disziplinarbeftrafung um dem
Vorgefepten des Leteren angezeigt werben.
8. 13.
Als detadhirt nd Truppen » Mbtheilungen anzufehen, welde von ihrem nächfhöheren Befehlehaber
örtlich fomeit getrennt find, daß fle die täglichen Befehle befielben nicht unmittelbar empfangen lönaen, infos
fern N nicht unter den Befehl eined anderen, die Stelle diefe® BVorgefegten einnehmenden Befchlöhaberd ge-
treten find.
8. 14.
Die dem Kommandeur eines Regiments oder felbftftändigen Bataillon® und die dem Landwehrbezirts.
Kommandeur vorgefegten Befehlähaber, formie die Gounerneure und Kommandanten find in Betreff oller ihnen
untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen innerhalb derfelben Grenzen zur Verhängung von Disziplinarftrafen
berechtigt, roie der Kommandeur eines Regiments (8. 11). ,
Dem tommandirenden General fteht außerdem die Befugnig zu, Gemeine der zmeiten Klafie des
Sotdatenftandes einer Arbeiter-Übtheilung zu üÜberweifen (8. 3 C. 4).