Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Sechster Jahrgang (6)

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Wo die Grenzen diefer beiden Unterordnungs Berhäftniffe zweifelhaft fein follten, müffen bei Auß- 
Übung der Disziplinarftrafgewalt die für die betreffenden Militairbeamten ertheilten befonderen Dienftvorfhrife 
ten und Snfiruftionen berüdfichtigt werden. 
$ 35. 
Die Diöziplinarftrafgemwalt der Verwaltungdvorgefeßten (ober der Verwaltungsbehörden) über die im 
doppelten Unterordnungs-Berhaltnig fteyenden Militairbeanıten regelt fih nad befonderen Beftimmungen. 
8 36. 
Auf die zum Beurlaubtenftande gehörenden Militairbeamten fommeu die in den 8$ 23 bis 30 er« 
theilten Beftimmungen nad) Maßgabe ihres Militairranges zur Unmendung. 
8 37. 
Die Befugnig der Mitglieder des Sanitätd-Korps im Offizierrange zur Verhängung von Die- 
ziplinarftrofen über die zu ihrem Dienftbereih gehörenden Milttairbeomten regelt fi nad) den befonberen 
Borfcriften und Erlafien. 
Fünfter Abfnitt. 
Bon der Disziplinarbeftrafung der im $ 2 unter Ar. 3 und 4 genannten Perfonen. 
$ 38. 
Auf die im $ 2 unter Nr. 3 und 4 genannten Perfonen finden die für Perfonen des Soldaten» 
andes in diefer Verordnung ertheilten Borfchriften Unmendung. Gehören fie nicht zum Solbatenflande, fo 
ift bei der Wahl der Strafart die Bildungaftufe, auf welcher diefelben ftehen und ihre Stellung im bürger- 
lihen Leben zu berüdfichtigen. 
Schöter Abfhnitt. 
Bon der Wusübung der Disziplinarkrafgemalt und von der Volftredung ber Disziplinarfirefen. 
I. Ausübung der Disziplinarftrafgernalt. 
8. 39. 
Ieder mit Disziplinarftrafgewalt verfehene Militalrvorgefegte (8. 5, 22) muß mit ftrenger Unpar- 
teilichkeit verfahren, und menn die ftrafbare Banblung, niht mit Gewißheit aus feiner eigenen Wahrnehmung 
oder aus einer dienftlihen Meldung, oder aus dem Seftändniß des Beichuldigten hervorgeht, fomie überhaupt, 
wenn er über die Schuld oder den Grad der Strafbarleit zweifelhaft ift, den Hergang der Sache dur mind. 
lihe oder fhriftliche Verhandlungen aufzullären fuchen. 
8. 40. 
Die Art und dad Maß der Disziplinarftrafe hat der Militairorgefepte innerhalb der Grenzen 
feiner Disziplinarfirafgewalt, unter möglicdhiter Schonung des Ehrgefühls des zu Beftrafenden, "mit Berüd- 
fidtigung der Eigenart und der bisherigen Yührung defielben, fowie der Natur der zu beftrafenden Handlung 
und bes durch bdiefelbe mehr oder minder gefährdeten ‘Dienftinterefjes zu beftimnten. 
Wenn Mititairperfonen mit Bunftionen betraut find, die über ihre Charge hinausgehen, fo ift bei der 
Wahl der Strafart auf diefe (Funktionen Rüdficht zu nehmen. 
8.41. 
. Ein und diefelbe firafbore Handlung darf nur von einem Vorgefegten beftraft und dafür nicht un 
al8 eine Disziplinarftrafe auferlegt werden. Dies fchließt jedoch die Behuguh nicht aus, mit einer Arreftftrafe 
1) gegen Obergefreite und ©efteite die Entfernung von ihrer Charge, 
2) gegen ®emeine: 
8) die Entziehung der freien Berfligung über die Löhnung und die Ueberweifung bderfelben an einen 
Unteroffizier zur Wuszahlung in täglichen Raten,
	        
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