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b) infofern fie fs in ber zweiten Stlafie des Solbatenftandes befinden, die Einftellung in eine Ar-
beiter-Abtheilung
au verbinden.
8. 42.
Wird nad erfolgter Disziplinarbeftrafung daffelbe Disziplinarvergehen von dem Beftraften wieder
verübt, fo if, wenn nicht Gründe flir eine mildere Beurtheilung vorhanden find, eine härtere Strafe, alß bei
der Borbeftrafung, zur verhängen. 8
. 43.
Denn ein nicht mit der hödhften Strafbefugni verfehener Militairvorgefekter zwar eine “Disziplinar-
ftrafe für zuläffig, die ihm zuftehende Strafbefugnig aber nicht fir ausreichend erachtet, fo hat er dem nächft-
höheren Borgejegten von dem Straffalle zur weiteren Verfügung Meldung zu machen.
Eniftehen bei einem mit Dieziplinarftrafgermalt verfehenen Dilitoirvorgefegten Bedenken darüber, ob
eine ftrafbare Handlung Dißziplinarifch oder gerichtlich zu beitrafen fei, fo muß der {al dem nädfthöheren
Vorgefegten vorgetragen werden, welder darüber Beftimmung zu treffen, ober nöthigenfall® behufs Einholung
höherer Entfheidung meiter zn berichten hat. s
. 44.
Strafbare Panblungen der Militairperfonen, weldhe nur der Disziplinarbefirafung unterliegen ($. 1
Nr. 1), dürfen drei Donate nad der Verübnng nicht mehr mit Strafe belegt werden.
Ausgenonmen hiervon find die im 8. 28 unter Strafe geftellten Handlungen.
8. 45.
Sft eine firafbarc Banlung, weldye gerichtlich, hätte beftraft werden follen, nur mit einer Dißzipli-
narftrafe geahndet worden, fo ift dadurd die Strafbarkeit nicht getilgt, fondern, — wenn inzwihen nicht nach
den Borfhriften der Strafgefege die Verjährung eingetreten ift, — die gerichtliche Unterfuhung einzuleiten.
I. Bollfiredung der Disziplinarftrafen.
. 46.
Die Vollftiredung der Disziplinarftrafen meh, fofern die Umftände cs geftatten, gleich nad beren
Seftfegung erfolgen.
ft die Strafe von einem höheren Militairvorgefegten verhängt, fo bleibt c8 feinem Ermeifen über.
laffen, die VBollftredung derfelben entweder felbft anzuordnen, oder dem näcften Borgefepten des zu Beftrafen-
den zu übertragen. gar
Beim Kafernen- oder Duartier-Ürzeft Tannn ber zu Beftrafende zwar zum Dienft herangezogen werden;
er darf aber außerdem die Kaferne oder da8 &ebände, in mweldhem er fein Ouartier hat, nebft den dazu gehd-
rigen Hofräumen nicht verlaffen.
Tür die Bolftredung aller anderen Ürrefifirafen find die beftehenden Beftimmungen über die Boll»
firedung gerichtlich erfannter Arrefiftrafen maßgebend.
enn im elde der über Unteroffisiere und Gemeine verhünnte nelinde, mittlere oder firenge Arreft
den örtlichen Verhältniffen nad) meder in einem Drtögefängniß nody in einem anderen jur Arreftvolftredung
eeigneten Lolale verbüßt werden Tann, fo ift, infofern die Strafvollfiredung auß dienflliben Gründen keinen
ala erleidet, ftatt der genannten Arreflftrafen für die Dauer der Strafe dem Verurtheilten während feiner
dienftfreien Zeit der Aufenthalt auf einer Wache als Arreftat, ohne Entziehung feiner Kompetenzen, anzumeifen.
Hiermit wird verbunden, , .
wenn bie verhängte Arrefiftrafe in mittlerem Arreft befteht: die Heranziehung zu befehwerlichen Dienft-
verrihtungen außer der Heibe,
wenn die verhängte Ürrefiftrofe in ftrengem Ürxeft beftceht: Anbinden, oder Gewehr. oder Sattel.
tragen, zwei Stunden täglıd. 8.48
Das Anbinden des Wrreftaten gefchieht auf eine der Gefunbheit deffelben nicht nadhtheilige Weife,
in aufredhter Stellung, ben Nüden nad) einer Wand oder einem Boume zc. gelehrt, dergeftalt, daß er fid
weder feßen nody niederlegen lann,
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