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Nr. 415.
Mobifitatton der Londwehr-Bezirfd-Eintheilung für das Rönigreig Würtiemberg.
Berlin, den 8. November 1872.
Seine Majeftät der Kaifer und König haben auf Antrag des Königlich Württenibergifchen Kriegs-Minifteriums
zu beftimmen geruht, daß da8 Königlid) Württeinbergiihe Referve-Landmwehr,Bataillon (Stuttgart) Nr. 127
aus dem Berbande der 52ten (2te Königlih Württembergifche) Infanterie, Brigade ausfcheidet und zur biten
(ite Röniglih Zbitettembergijdhe) Infanteric-Brigade übertritt, , .
orfiehendes wird mit dem VBemerten zur Kenntniß der Armee gebracht, daß fid_ hiernad, die im
Armee-Berordnungs-Dlatt Nr. 1 pro 1872 publizirte Landiwehr-Bezirld-Eintheilung für das Konigreih Wiürt-
temberg mobifizirt.
Kriegs. Minifterium.
af dv. Roon.
No. 17/11. 72. Ale
Nr. 416.
Ausfall der BWinter-lebungen pro 1873 derjenigen Mannihoften des Beurlaubtenflandes,
welde zu den Sommer-Uebungen nit herangezogen imorden.
Berlin, den 3. November 1872.
M Winter - Uebungen ber dazu verpflichteten Diannfchaften des Beurlaubtenftandes haben im Jahre 1873 nicht
fattzufinden, wa8 hierburdy zur Senntnif der Armee gebracht wird.
Kriegs- Veinifterium.
Graf v. Roon.
No. 2/11. A.I.a
Nr. 47.
Erfag der Unteroffizterfäulen an Ynteroffizieren.
Berlin, den 11. November 1872.
Unter Aufhebung ded Erlafied vom 16. März 1868 — Armee » Verordnungsblatt Nr. 9 pro 1868 — wird
hierdurch Folgendes beftimmt:
1) Die Infpeltion der InfanterierSchulen hat behufs Sompletirung der Unteroffiziere bei den Unteroffi-
ierfhulen das Recht, aus den ehemals beften BZöglingen derfelben den Truppentheilen Unteroffiziere
namentlid) zu bezeichnen, deren Berfegung in die Stäbe der Unteroffizierfhulen refp. deren Komnian-
dirung zu legteren beanfprudt wird.
Die Truppentheile find verpflichtet, Diefen Requifitionen zu entfprechen, fobald die beanjprud-
ten Unteroffiziere ablömmlidh find.
6 unablömmlih dürfen im Allgemeinen nur diejenigen angefehen werden, welhe als Feld-
webel oder Zahlmeifter-Aapiranten in den Zruppentheilen Bermenbung finden.
2) Die General-Rommando8 haben ferner alljährlich zum 1. März von jedem Infanterie-Regiment einen
In Abgabe an die Unteroffizierfhulen geeigneten (efr. pass. 3) Unteroffizier ber Infpeltion der In
anteri» Schulen filr da8 Laufende Jahre namhaft zu maden. — Durch die vorjtchenden Angaben
wird der Infpektion der Infanterie» Schulen dasjenige Unteroffizier-Perfonal befannt, auf welde® don
legterer gerüdfichtigt werben fann, fobald die Kompletirung der Unteroffiziere der Unteroffizierfhulen
nad) pass. 1 nicht ausführbar ift.
3) US geeignet zur Abgabe an die Unteroffigierfhulen find _folde Unteroffiziere anzufehen, melde eine
zwei- biß hödftens dreijährige Dienfgeit in der Unteroffizierharge zurüdgelegt, bei fefter dienftlicher
und fittliher ührung im praktifhen :Dienft Sicherheit erlangt haben und die Wähigkeit befigen, das
Erlernte aud Anderen veritändlich mitzutheilen.