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4) Der Infpektion ber Infanterie-Schulen Tiegt e8 ob, darauf zu achten, daß die mit deu Yegaben von
Unteroffigieren an die Unteroffizierfhulen für die Truppen verbundenen Loften möglihft gleichmäßig
auf die einzelnen Urmee-Forps und Truppentheile vertheilt werden.
5) Die zur Berfegung in die Stäbe der Unteroffizierfhulen beftimmten Unteroffigiere können vor defini:
tiver VBerfegung zu einer S—Amonatlihen Probebienftleiftung fommandirt werden.
Zur Ergänzung der Stäbe Können ferner die behufs einjähriger Dienftleiflung au den Unter:
offizierfhulen fommandirten Unteroffiziere, und zwar aud dor Ablauf der einjährigen Dienftleiftung
verwendet werden.
6) Die Unteroffizierfhulen haben diejenigen Unteroffiziere der refp. Stäbe, melde für geeignet erachtet
werden, yeldwebel-Stellen zu verfchen, den Truppentheilen zu diefem med zur Verfügung zu ftellen.
Winfhe auf Uebermeifung folder Individuen find von den beadglichen Truppentheilen an
die Infpeltion der Infanterie: Schulen zu richten, twelcde fidh ibrerfeits die betreffenden Verfönlicfeiten
von den Unteroffizierfgulen eingeben zu laflen bat.
Uebermeifungen diefer Art find jebodh an die Bedingung gefnäpft, daß die Betreffenden
nad ihrem Eintreffen bei den rejp. Truppentheifen fogleich zn Weldwebeln ernannt werden.
Kriegs-Minifterium.
Graf v.Roon.
No. 146/11. A.1.b.
Nr. 418.
Aenderung der GeidäftseintHeilung beim Militeir-Delonomie- Departement und nunmehrige Bezeig-
nung der Wbtheilungen defielben.
Berlin, den 11. November 1872.
Mir Merhöäfter Genehmigung it der Abtbeilung für die Belleidungs-Angelegenheiten im Militaic-Delono-
mies Departement nunmehr befinitiv die Bearbeitung übertragen worden:
» ber Berfonalien der Zahlmeifter und gehtmei er-Uöpiranten,
TORI KANER Koffens und BDefeltö-Angelegenheiten der Truppen,
g der Beldverpflegungs « Angelegenheiten der Erfag- und Beferve» Mannfgaften, Deferteure und
StrafsÜbtherlungen, fomie
d. der Reife und Borfpann-Ungelegenheiten.
' R ie Begeldinungen der Hefchäfts-Mbtheilungen des Militalr-DOtkonomie- Departements find bemgerhäß
ortan folgende:
n Abtheilung für das Etatd- und Kaffen-Weien;
2) Abtheilung für die Notural-Verpflegungs Angelegenheiten;
3) Abtheilung für die Belleidungs», Getinerpflegungs, Reife: und Borfpann-Angelegenheiten;
abgefürgte Bezeichnung: Abtheilung für die Belleidungs- sc. Angelegenheiten;
4) Mbtheilung für das Servis-Wefen.
Kriegs » Minifterium.
®raf v. Roon.
No. 12/11. 4. 0.D.&
Nr. 419. '
Blehzählung am 10. Januar 1873.
Berlin, ben 5. November 1872.
Durs Erlog vom 30 Oftober cr., Armee-Verordaungs-Blatt Nr. 25, ift daB Verfahren fefgeftelt worden,
welches Behufs Zählung der Militairpferde am 10. Sanuar 1873 zu beobachten if.