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Beilage zur Mr. 27 des Wrmee » Berorbnungs > Blattes.
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Befimmungen,
betreffend die Einführung bon Chef-Nersten in die riedend-Razareibe.
8. 1.
Die FriedensLazareihe werden, unter Anfbebung der biäher für die Verwaltung derfelben beflimm-
ten Razareih-Kommuiifionen, der Leitung von Chrfärzten umterftellt, melde zugleic) eine eratdmäßige Stelle al8
Truppen» oder Oarnifon-Herzte einnehmen.
8. 2.
Die Ehefärste find dem General-Kommando refp. dem Korp8:-Seneral-Arzt und der Korps « Zuten-
dantur in derfeiben Weile unterftellt, wie die bisherigen Yazareth-Sommifflonen,
Das Verhältnig des Chefarzted zu den Qtuppentheil zefp. der Behörde, bei welder er etatSmäßig
angeftelt ift, mird bierdurd; nicht gränder:, wohl aber ift es bei größeren Yazarethen zulälfig, daß daß Genc-
ral- Kommando auf Vorirag des General-Aızted den Chefarzt für die Dauer diefeß Verhältniffes von einzel-
nen feiner andermweitigen Funktionen entbindet und diefe auf einen anderen Wilitairarzı Überträgt.
8.3.
Der Konımanbdant refp. der Oarnifon-Aeltefte yaben die Diegiplinarftrafgemalt über ba8 Dienftperfonal
be8 Lazarerh3 vom Chefarzt incl. abwärts (8. 19 der Verordnung Über die Drganifation bed Sanitärlorps
und $ 6, 16, 19 der Verordnung Über die Dißziplinorbeftrafung in der Armee). Der Kommandant refp.
Garnifon:Heltefte forat für die Aufre terhaltung der Disziplin unter den im Qazareth befindlichen Sranten
und lommandirten Vlilitair8 und hat die Kontrole Über alle Zweige der Lazaretd.Bermaltung.
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8.4.
Diefe Kontrole Über daB Garnifon-Lazareth Abt der Kommandant refp. Garnifon » Aeltefte in der
nahftehend bezeichneten Weife aus:
1) Keine Revifion darf ohne vorherige Meldung de8 Mevifors bei dem Kommandanten ıc. abgehalten
werben und bleibt «8 deffen Ermefien vorbehalten, inmieweit er fich bei der Reviflon betheiligen
will; demfelben find auc die NevifiondsBerbandlungen der Korps-General-Aerzie und der Kom-
mifforien der Intendantur zur Einfidht vorzulegen.
2) Der Kommandant ıc. hat von Zeit zu Zeit feıbft eine Repifion des Nazareth abzuhalten, und
etwaige Mifftände, fofern er fie nicht jelbft abftellen Tann, bei der vorgefehten Behörde zur
Spradhe zu bringen.
3) Der Chefarzt ift verpflichtet, dem Kommandanten ıc. auf Verlangen über den Krankenftand und
außerbem ftet8 über Die etwa vorgelommenen widhtigeren Ereignille Rapport zu erftatien.
4) In aufergemöhnlihen Kälen hat der Kommandant zc., zur Beleitigung dringender Mängel, das
Recht felbftjtändiger Verfügung nah $. 114 des Reglements für die Triedenslazarethe.
8.5.
Der Kommandant reip. SornifonsAchtefte if ermädtigt, für Garnifon-agareihe verfhiedener Truppen-
theile einen Offizier zu beflimmen, der ihn fpexiell in Yufrectbaltung der Disziplin unter den im Lazareıh
befindlichen Rranfen und dienftlich verwendeten Militairs unterffäpt und die Intereflen derfelben mit mwahr-
nimmt. Dieler bat die Dirziplinarftrafgemait rine® nicht detachirten Kompaynie-Chef3. Eeine Stellung dem
Chefarzt gegenüber regelt nd nach den bier bezeichneten Yunliionen, und hat derfelbe dem Chefarzte von den
etwa feinerjeits über die betreffenden Mititairperfonen verhängten Strafen fofort Mittheilung zu madın.