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8.6
Für Spezial-Razarethe (Razarethe einzelner Truppentheile) wird der Eruppen-Rommandeur von dem
Kommandanten mit den im 8. 5 gedachten Funktionen betraut.
8.7.
. Den Truppenbefehlähabern merden bie in ben 5 111, 112 und 115—117 deB Reglements für die
Beiebenelaparethe näher bezeichneten Befugniffe mit der Maßgabe belaffen, dag daß Lazareth.Fournal, in wel-
ches diefelben ihre Bemerkungen einzutragen baben, Seitens bed Chefarzted dem Kommandanten zur Einfiht
vorzulegen ift, wenn eine folhe Eintragung erfolgt ift.
8.8.
Die Uebertragung der Bunftionen eines Chefarztes erfolgt auf Borfchlag des Korpd-General-Arztes
dur da General:Tommando unter Delvung an den General-Stabßarzt der Armee, und mwirb zugleich be-
flimmt, ob der Chefarzt außerdem nody eine Station zu übernehmen babe oder nidt. Im Wlgemeinen ift
hierbei feftzuhalten, daß der Chefarzt eines für 100 oder mehr Kranke normirten Lazareths eine Station nicht
übernimint; jedod können befondere Wünfche ded Chefarzted berüdfihtigt werben.
8.9.
Die Anciennetät ift bei der Wahl des Shefarstee in der Regel maßgebend. Wo verfchiedene mili-
toirärztlihe Ehargen für den ärztlichen Dienft des Lazareths in Funktion find, muß der Chefarzt der Höheren
teip. bödjften Charge (Dberftabdarzt) und rejp. der hödften Hangftufe der betreffenden Charge angehören.
Wo nur ein Obermilitairarzt oder überhaupt nur ein Militairargt in der Garnifon vorhanden tft, wird der-
felbe felbftverfländlich mit den Funktionen de8 Chefarztes betraut. Die Kontrole de8 in einer foldhen Stelle
befindlichen Affiftenzarztes auch dur den Dberftabsarzt feined Truppentheiles ift hierdurch nicht ausgefchloflen.
8. 10.
Um bie Chefärzte möglihft lange in ihrer Stellung zu belaffen, ift ein Wechfel derfelben möglihft
zu vermeiden. Die nähere Beftimmung Über eine dauernde oder vorübergehende Veränderung in der Perfon
des Chefarztes trifft das General: Kommando auf Vortrag des General = Arztes, Wird der Chefarzt durd
Krankheit oder fonft anderweitig plöglich verhindert, feine Funktionen zu verfehen, fo übernimmt bi® auf wei»
tere Beflimmung der rang- refp. dienftältefte Arzt de& Lazareths die Vertretung. '
8. 11.
Der Chefarzt führt den Befehl Über daB Lazareth. Er ift der Vorgefegte ded gefammten für den
Dienft de® Lazareths beftimmten militairifchen, Arztlihen und abminiftrativen Perfonale, weldes dengemäß
feinen Anordnungen unbedingt Folge leiften muß. Derfelbe hat über das hülfsärztliche Perfonal fomie über
die Tazarethgehälfen und militatrifhen Krantenwärter die Disziplinargemalt eineß nicht detadyirten SCompagnie-
Chefs (88. 16 und 17 ber Verordnung fiber die Drganifation deB GSanitäts - Korpe). Gegen die Beamten
und Hpotheler des Lazareth8 fteht dem Chefarzt daB Recht der Verwarnung, zu Verweilen und zu Oeldbußen
biß zu drei Thaler zu. Im Sällen, wo bei groben Pflidiverlegungen oder vorlommenden Widerjeglichleiten
ber ihm untergebenen Beamten Gefahr im Berzuge ift, fann der Chefarzt bdenfelben die Ausübung der
UAmt3verridtiingen vorläufig unterfagen, worüber jedoch fofort an die zuftändige höhere Behörde zu berichten ift.
Bezüglich der nicht militairtfhen Kranfenwärter bleiben analog die 88. 5653 — 557 de8 Heglements
für die Friedenslazarethe in Geltung.
Weitere Disziplinarftrafen gegen die Beamten und Wpotiheler find bei dem nädften Borgefegten
(Korps. Intendantur refp. Korps-General-Arzt) zu beantragen.
8. 12.
Das Layareth wird dem Chefarzt bei feinem Gefhäftsantritt niit Zubehör und Inventarium über-
geben. Weber die Uebernahne der Verwaltung, namentlid) was den Zuftand ded ebernommenen betrifft, wird
eine Verhandlung aufgenommen. Einer Uebergabe des Lazareith8 an den Chefarzt durch einen Deputirten der
Intendantur bedarf e8 nicht, und ift die Entfendung eine® folden Seitens der Intendantur nur in dem alle
zu veranlaffen, wenn dazu nad) dem Inhalte der vorgebadhten, an die Intendantur einzureihenden DVerband-
lung befondere Beranlaffung vorliegt. Beim Ausmarid, Sarnifonmechfel u. f. w. wird über bie Auflöfung
tefp. Beibehaltung des Lazareth® durch die ProvinzialeBehörden fpeziele Beftimmung getroffen.