Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Armee-Verordnungs-Blatt. 
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium. 
  
7. Jahrgang. gerlin, den 15. März 1873. Nr. 7. 
  
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69. 
Der vlerteljährliche Pränumerationsprels dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den 
ostanstalten und bel den Buchhandlungen, in Berlin bei der Expedition, Kochstraße 69. 
t auch der Verkauf einzelner Nummern dleses Blattes; der Preis derselben richtet sich nach der Anzahl 
der Druckbogen von 8 Selten wird dabel mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für eingelne Nummern noch 
besonders eine Prelsermäßigung sestgesetzt ist. 
Für die Beilage zu dieser Nummer ist der Preis auf 2½ Sgr. ermäßigt worden. 
Nr. 61. 
Beilegung der Eigenschoft einer Festung an die Kriegshäfen in Kiel und Wilhelmshaden und 
Ressort-Verhältnisse derselben. 
At den Mir . Ihnen erstatteten Bericht über die Kommandantur-Verhältnisse von Kiel und Wilhelms- 
aven bestimme : 
1. Den Kriegshäfen in Kiel und Wilhelmshaven wird die Eigenschat einer Festung beigelegt und haben 
die Kommandanten dieser Plätze die allgemeinen Befugnisse der ungs Kommondanten mit der Maß- 
pobe, daß die Gerichtsbarteit in denjenigen Straffällen, welche zur Kompetenz der Garnison-Gerichte ge- 
ören, von den Marinestations-Gerichten auszuüben und das Verhältniß der Kommandanturen zu den 
Marine-Stations-Kommandos von dem Chef der Admiralität zu regeln ist. 
2. Die Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven ressortiren fortan als Festungen, so wie in den territorialen 
Begiehungen, ausgenommen in Ersatz= und bandwehr-Angelegenheiten, nur noch von der Admiralität; 
in diesen letzteren Angelegenheiten ebenso wie in Bezug auf Regelung der Verhältnisse der heimathlichen 
Invaliden der Landarmee verbleiben sie unter den rept General-Kommandos 2c. 
. Die Stadt Kiel mit den Hafenbefestigungen, sowie die Kommandantur von Kiel ressortiren ferner also 
in allen allgemeinen militairischen Angelegenheiten, sowie in Betreff der militairischen Territorial-Ver- 
waltung von der Kaiserlichen Admiralität. 
. Die bisher von der Armer Berwaltung getragenen Kosten der Kommandantur Kiel und der Garnison- 
Anstalten sind vom Jahre 1875 inkl. ab auf den Etat der Marine-Verwaltung zu Üübernehmen, bis dahin 
aber vom Kriegs-Ministerium nach Maßgabe des Armee-Etats an die Marine-Verwaltung abzuführen. 
Berlin, den 15. Februar 1873. 
  
Bei Letzterer erfol 
der Druckbogen; P 
  
*i 
Wilhelm. 
« « Graf v. Roon. v. Stosch. 
An den Kriegs-Minister und den Chef der Admiralität. 
» . Berlin, den 12. März 1873. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 677/2. A. I. a.
	        
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