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Armee-Verordnungs-Blatt.
Herausgegeben vom Kriegs-Ministerium.
7. Jahrgang. gerlin, den 15. März 1873. Nr. 7.
Gedruckt und in Kommission bei E. S. Mittler & Sohn, Königliche Hofbuchhandlung, Kochstraße 69.
Der vlerteljährliche Pränumerationsprels dleses Blattes beträgt 15 Sgr. Abonnirt kann werden: außerhalb bei den
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der Druckbogen von 8 Selten wird dabel mit 2 Sgr. berechnet, falls nicht für eingelne Nummern noch
besonders eine Prelsermäßigung sestgesetzt ist.
Für die Beilage zu dieser Nummer ist der Preis auf 2½ Sgr. ermäßigt worden.
Nr. 61.
Beilegung der Eigenschoft einer Festung an die Kriegshäfen in Kiel und Wilhelmshaden und
Ressort-Verhältnisse derselben.
At den Mir . Ihnen erstatteten Bericht über die Kommandantur-Verhältnisse von Kiel und Wilhelms-
aven bestimme :
1. Den Kriegshäfen in Kiel und Wilhelmshaven wird die Eigenschat einer Festung beigelegt und haben
die Kommandanten dieser Plätze die allgemeinen Befugnisse der ungs Kommondanten mit der Maß-
pobe, daß die Gerichtsbarteit in denjenigen Straffällen, welche zur Kompetenz der Garnison-Gerichte ge-
ören, von den Marinestations-Gerichten auszuüben und das Verhältniß der Kommandanturen zu den
Marine-Stations-Kommandos von dem Chef der Admiralität zu regeln ist.
2. Die Kriegshäfen Kiel und Wilhelmshaven ressortiren fortan als Festungen, so wie in den territorialen
Begiehungen, ausgenommen in Ersatz= und bandwehr-Angelegenheiten, nur noch von der Admiralität;
in diesen letzteren Angelegenheiten ebenso wie in Bezug auf Regelung der Verhältnisse der heimathlichen
Invaliden der Landarmee verbleiben sie unter den rept General-Kommandos 2c.
. Die Stadt Kiel mit den Hafenbefestigungen, sowie die Kommandantur von Kiel ressortiren ferner also
in allen allgemeinen militairischen Angelegenheiten, sowie in Betreff der militairischen Territorial-Ver-
waltung von der Kaiserlichen Admiralität.
. Die bisher von der Armer Berwaltung getragenen Kosten der Kommandantur Kiel und der Garnison-
Anstalten sind vom Jahre 1875 inkl. ab auf den Etat der Marine-Verwaltung zu Üübernehmen, bis dahin
aber vom Kriegs-Ministerium nach Maßgabe des Armee-Etats an die Marine-Verwaltung abzuführen.
Berlin, den 15. Februar 1873.
Bei Letzterer erfol
der Druckbogen; P
*i
Wilhelm.
« « Graf v. Roon. v. Stosch.
An den Kriegs-Minister und den Chef der Admiralität.
» . Berlin, den 12. März 1873.
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht.
Kriegs-Ministerium.
v. Kameke.
No. 677/2. A. I. a.