Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

— 61 — 
Nr. 68. 
Bollstreckung der gegen Personen des Soldatenstandes fest esetzten Strafen in denjenigen Fällen, in 
welchen zugleich auf Entfernung aus d der d 19 ine, n 1 
oder das militairische Wn Wiee us Dienetla. un tznt 
bürgerlichen Behörden. 
Berlin, den 11. März 1873. 
Naqstehender Erlaß des Herrn Ministers des Innern wird hierdurch zur Beachtung in vorkommenden Fällen 
allgemein bekannt gemacht. 
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. 
v. Stiehle. v. Caprivi. 
361/3. A. 1. b. 
** Berlin, den 1. März 1873. 
Nach §. 15 des MliteeStasgesegbuce für das deutsche Reich vom 20. Juni 1872 1 die Voll- 
streckung der gegen Personen des Soldatenstandes festgesetzten Strafen in denjenigen Fällen, in welchen zu- 
gleich auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder das mili- 
bairi che Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde aufgelöst worden ist, auf die bürgerlichen Behörden 
er. 
Demzufolge bestimme ich hierdurch, daß die in den bezeichneten Fällen von den Militairgerichten 
iche 
a) des I., V., VI. Armee-Korps und der 4. Division des II. Armee-Korps, 
b) des Garde-Korps, des III., IV. Armee-Korps und der 3. Division des II. Armee-Korps, 
) des VII. Armee-Korps, 
d) des VIII. I - 
e) des IX. und X. Armee-Korps, 
H des XI - 
erkannten Gefängniß-Strafen 
in der Gefangen-Anstalt zu Breslau, 
. in dem Central-Gesängnise zu Cottbus, 
*- - - 2 amm, 
. in den Arresthäusern resp. zu Coblenz, Düsseldorf, Elberfeld, Trier und Aachen. 
Hin dem Bezirlsgefängnisse zu Hameln und 
s. in der Gefangenanstalt zu Ziegenhain, 
p vollstrecken sind. Die bezüglichen Antreze werden von den zuständigen Militairbehörden unmittelbar an 
ie Vorstände der in den einzelnen Straffällen in Betracht kommenden Gefangen-Anstalten gerichtet werden. 
Indem ich den unten genannten Königlichen Regierungen resp. für die Provinz Hannover dem 
Königlichen Ober-Präsidium üÜberlasse, hiernach die begessenden Anstalts-Vorstände mit Weisun zu derseten, 
bemerke ich, daß es in Ansehung der gegen Militair-Personen erkannten Zuchthaus-Strafen bei dem 
herigen Verfahren bewendet. 
1 
KRKNA 
regsnr 
eit- 
Der Minister des Innern. 
In Vertretung. 
Bitter. 
An die Königlichen Negierungen zu Breslau, Frankfurt a. O., Arnsberg, Kassel, Koblenz, Köln, 
Düsselder, Ter, Aachen und an das Königliche Ober-Präsidium zu Hannover. 
Nr. 69. 
Todtenscheine, welche wegen Unvollständigkeit resp. Ungenaulgkeit der Angaben nicht ansgehändigt 
werden konnten. 
Berlin, den 10. März 1873. 
Nach den zum Theil von französischen Mairien ausgestellten und hierher gelangten Todtenscheinen, sind die 
nachbenannten Militairs, önnih "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.