— 61 —
Nr. 68.
Bollstreckung der gegen Personen des Soldatenstandes fest esetzten Strafen in denjenigen Fällen, in
welchen zugleich auf Entfernung aus d der d 19 ine, n 1
oder das militairische Wn Wiee us Dienetla. un tznt
bürgerlichen Behörden.
Berlin, den 11. März 1873.
Naqstehender Erlaß des Herrn Ministers des Innern wird hierdurch zur Beachtung in vorkommenden Fällen
allgemein bekannt gemacht.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement.
v. Stiehle. v. Caprivi.
361/3. A. 1. b.
** Berlin, den 1. März 1873.
Nach §. 15 des MliteeStasgesegbuce für das deutsche Reich vom 20. Juni 1872 1 die Voll-
streckung der gegen Personen des Soldatenstandes festgesetzten Strafen in denjenigen Fällen, in welchen zu-
gleich auf Entfernung aus dem Heere oder der Marine, oder auf Dienstentlassung erkannt, oder das mili-
bairi che Dienstverhältniß aus einem anderen Grunde aufgelöst worden ist, auf die bürgerlichen Behörden
er.
Demzufolge bestimme ich hierdurch, daß die in den bezeichneten Fällen von den Militairgerichten
iche
a) des I., V., VI. Armee-Korps und der 4. Division des II. Armee-Korps,
b) des Garde-Korps, des III., IV. Armee-Korps und der 3. Division des II. Armee-Korps,
) des VII. Armee-Korps,
d) des VIII. I -
e) des IX. und X. Armee-Korps,
H des XI -
erkannten Gefängniß-Strafen
in der Gefangen-Anstalt zu Breslau,
. in dem Central-Gesängnise zu Cottbus,
*- - - 2 amm,
. in den Arresthäusern resp. zu Coblenz, Düsseldorf, Elberfeld, Trier und Aachen.
Hin dem Bezirlsgefängnisse zu Hameln und
s. in der Gefangenanstalt zu Ziegenhain,
p vollstrecken sind. Die bezüglichen Antreze werden von den zuständigen Militairbehörden unmittelbar an
ie Vorstände der in den einzelnen Straffällen in Betracht kommenden Gefangen-Anstalten gerichtet werden.
Indem ich den unten genannten Königlichen Regierungen resp. für die Provinz Hannover dem
Königlichen Ober-Präsidium üÜberlasse, hiernach die begessenden Anstalts-Vorstände mit Weisun zu derseten,
bemerke ich, daß es in Ansehung der gegen Militair-Personen erkannten Zuchthaus-Strafen bei dem
herigen Verfahren bewendet.
1
KRKNA
regsnr
eit-
Der Minister des Innern.
In Vertretung.
Bitter.
An die Königlichen Negierungen zu Breslau, Frankfurt a. O., Arnsberg, Kassel, Koblenz, Köln,
Düsselder, Ter, Aachen und an das Königliche Ober-Präsidium zu Hannover.
Nr. 69.
Todtenscheine, welche wegen Unvollständigkeit resp. Ungenaulgkeit der Angaben nicht ansgehändigt
werden konnten.
Berlin, den 10. März 1873.
Nach den zum Theil von französischen Mairien ausgestellten und hierher gelangten Todtenscheinen, sind die
nachbenannten Militairs, önnih "