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schulen stehen, fortwährend sich auf dem Laufenden erhalten. Nament-
lich haben die Direktoren der Krieasschulen den einzelnen Truppentheilen
auf deren Requisition die zur Aufstellung der Qualifikationsberichte er-
forderlichen Notizen mitzutheilen.
4) Der Direktor Übt die niedere Gerichtsbarkeit aus über die zur Anstalt
gehörenden Unteroffiziere und Soldaten. Ist gegen eine dieser Militair-
personen wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe die Ausllbung der
höheren Gerichtsbarkeit geboten, worüber eventnell durch eine vorläufige
Untersuchung Klarheit zu gewinnen ist, so muß in der Regel Behufs
Aburtheilung der Rchten des Betreffenden zu seinem Truppen-
theile 2c. angeordnet werden. Die vom untersuchungsführenden Offizier
abgefaßten Erkenntnisse sind mit den betreffenden Akten zur Revision an
das Kommandantur= rc. Gericht oder in Ermangelung eines solchen an
den mit höherer Gerichtsbarleit versehenen Militair-Befehlshaber der
nächsten Garnison einzusenden.
Bei diesen Gerichten werden eintretenden Falls auch diejenigen Unter-
suchungen geführt, welche zwar der höheren Gerichtsbarkeit anHeinpfallen,
in denen aber der Angeschuldigte hat in seinem Kommandoverhältnisse
zur Kriegsschule verbleiben dürfen.
Finden sich in dem Personale der Kriegsschule nicht die zur Besetzung
eines Standgerichtes gesetzlich erforderlichen Richterklassen vertreten, so
ist aus der eigenen (für Engers aus der nächsten) Garnison die Ergän-
zung des Richterpersonales durch den betreffenden Garnisonältesten resfp.
Gouverneur rc. zu bewirken.
5) In Bezug auf ehrengerichtliche Angelegenheiten bilden die Offiziere einer
jeden Kriegsschule ein eigenes, unter der Leitung des betreffenden Di-
rektors stehendes Ehrengericht. Die Entscheidung der Anträge auf An-
ordnung eines ehrengerichtlichen Verfahrens wird vom General-Inspekteur
des Militair-Erziehungs= und Bildungs-Wesens getroffen.
F. 5.
Direktions= und Lehrpersonal.
1) Für jede Kriegsschule wird ein Stabsoffizier als Direktor angestellt,
ferner zur Direktion ein Offizier als Bureau-Chef, untersuchungsführen-
der Offizier und Bibliothekar kommandirt und derselben Behufe Unter-
stützung bei der ökonomischen Verwaltung ein eigener Zahlmeister beige-
eben.
2) Per die ärztliche Behandlung erkrankter Kriegsschüler und des sonstigen
#r Anstalt Fohoorenden Personals ist durch Kommandirung eines Assistenz-
beztes der Garnison Sorge zu tragen.
Für die Kriegsschüler zu Anclam übernimmt ein dazu engagirter
Civilarzt, für die zu Engers ein dorthin kommandirter Assistenz Arzt die
ärztliche Behandlung. Letzterem ist ein Lazareth. Gehülfe zur Unter-
Üeung beizugeben. Beide Kommandirten kehren nach dem Schlusse
eines jeden Kurfus zu ihren Truppentheilen zurück. Eintretenden Falles
sind die in Engers während der Unterrichts Pause erkrankten Militair-
personen nach Coblenz zu schaffen.
ines Lazareth= Gehülfen auch für Anclam
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Bis die Kommandirung ei