5) Die Mannschaften, welche zur Beaufsichtigung beziehungsweise zur
Pflege der Pferde kommandirt werden, haben, sofern das Kriegsmini-
sterium nicht anders bestimmt, stets mit den Pferden die Märsche auf
dem Landwege zurückzulegen, wohingegen alle Übrigen Kommandirten
für Hi- und Rückmarsch die Esenbehnen resp. Dampfschiffe beuutzen
ürfen.
Die Nachweisung der dem Kommandirten zustehenden Bekleidungs= und
Ausrüstungs. Gegenstände findet sich in Beilage le. Diese Gegenstände
müssen, soweit sie der Kommandirte nicht bei sich zu führen hat, fünf
Tage vor demselben bei der betreffenden Kriegsschule eintreffen und
demgemäß direkt von den Truppentheilen abgesandt werden.
7) Die Direktionen der Kriegsschulen sind befugt, während der Pause zwi-
schen zwei Kursen eine Anzahl von Ordonnanzen und zwar bis zu neun
für jede Kriegsschule (bis zu zwölf bei der Echne zu Metz) noch so
lange zurückzubehalten, als dies zur Verrichtung des auch während der
Ferien fortlaufenden Arbeits= und Ordonnanz-Dienstes bei den Anstal-
ten erforderlich ist. Es dürfen aber in der Regel nicht mehrere Or-
donnanzen einem und demselben Truppentheile angehören, auch darf
ihre etwaigez Entlassung zur Reserve hierdurch nicht verzögert werden.
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§. 10.
Portiers der Anstalten.
Fur jede Kriegsschule ist die Heranziehung einer geeigneten Personlichleit
zur Uebertragung der Dienste eines Portiers eehkec
Zu diesem Dienst sind zunächst versorgungsberechtigte Ganzinvalide, und
nur wenn solche in den betreffenden resp. den benachbarten Korps- r*nrt nicht
zu ermitteln sein sollten, Halbinvalfge der Landwehr-Bezirls. Kommandos heran-
zuziehen. Wenn die bezüglichen Requisitionen der betreffenden General.Kom-
mandos erfolglos bleiben, so muß die Stelle durch einen Nichtversorgungsberech-
tigten besetzt werden.
Gonsinvole und Nichtversorgungsberechtigte erhalten eine monatliche Zu-
lage von 4 Thalern, Halbinvalide aus Reih und Glied eine solche von 3 Thalern
monatlich und daneben in beiden Fällen freie Wohnung nebst Heizung und Er-
leuchtung für dieselben. Außer dieser Zulage darf dem Portier, wenn er die
Reinigung der Senkgruben 2c. Übernimmt, noch eine besondere Zulage von mo-
natlich 11½ Thaler gewährt werden.
§. 11.
Kapitaindarmes.
Es sind die Stellen der Kapitaindarmes grundsätzlich an solche Halbinva-
lide zu Übertragen, welche den Landwehr-Bezirks-Kommandos attachirt sind. Die
Ermittelung dieser Halbinvaliden erfolgt in derselben Weise, wie im §. 10 für
den Fall angeordnet ist, daß die Portiers aus dieser Klasse der Unteresshiere
entnommen werden müssen. Nur wenn auf diese Weise ein geeigneter Kapi-
taindarmes nicht zu ermitteln ist, darf auf die Kommandirung aktiver Unterofft-
ziere aus Reih und Glied zurückgegangen werden (efr. F. 9). *#ê
Einem Unteroffiziere i in dem Verhältnisse als Kapitaindarmes der Kriegs-
schule eine Zulage von 3 Thalern monatlich zu gewähren. Er hat hierfür gleich