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7*n auch die Funktionen des Gewehr-Unteroffiziers und Fouriers zu Über-
nehmen.
Wird dieser Unteroffizier außerdem noch bei der ökonomischen resp. Kaser-
nen Verwaltung herangezogen, so kann demselben für die damit verbundene Müh,
waltung aus den der Kriegsschule durch die Selbstverwaltung erwachsenden Er-
sparnissen eine Remnneration bis zum Betrage von 1 Thaler monatlich gezahlt
werden.
Die als Kapitaindarmes zu verwendenden Unteroffiziere müssen unverhei-
rathet sein.
F. 12.
Roßärzte.
Zur Instandhaltung des Hufbeschlages, sowie zur Behandlung der vorhan-
denen Königlichen Dienstpferde ist ein Roßarzt der Garnison gegen Gewährung
des ganzen etatsmäßigen Hufbeschlaggeldes und einer monatlichen Zulage von
1 Thaler zu engagiren.
Findei sich ein Militair-Roßarzt der Garnison hierzu nicht bereit, so ist ein
solcher zur Behandlung und zum Hufbeschlage Seitens des betreffenden General-
Kommandos auf Antrag der Kriegsschul-Direktion zu kommandiren, demselben
die Zulage zu gewähren, die Beschaffung der Eisen, der Kohlen 2c. in diesem
Falle aber von der Kriegsschule zu übernehmen.
Die Beschaffung der vorhandenen Pferdearzneien ist von der Kriegsschule
selbst rl bewirken, deren Lieferung also dem Reparste nicht zu Überlassen.
ei der Hiegsschule zu Engers wird die Behandlung der Pferde einem
Roßarzte des in Koblenz garnisonirenden Trubberntheils, bei der Schule zu An-
lam die Behandlung und der Beschlag dem
S. 13.
Verpflichtung zum Kriegs schulbesuch.
Zur Theilnahme am Unterricht in den Kriegsschulen ist jeder Offizier=
Aspirant vor der Zulassung zur Offizier-Prüfung verpflichtet. Es können außer
den Portepeefähnrichen auch Unteroffiziere und Gemeine, welche bereits das
Leugniß der Reise zum shepeeshnrii, erworben haben oder für welche der
mntrag auf Extrahirung dieses Zeugnisses eingereicht ist, zu den Anstalten zuge-
lassen werden.
Dagegen dürfen als eine ausnahmsweise Bevorzugung von dem Besuche
der Kriegsschulen auf ihren Wunsch diejenigen jungen Männer dispensirt werden,
welche sich ein vollgültiges Zeugniß der Reife zur Universität erworben, dem-
nächst Studien auf Universitäten innerhalb des deutschen Reiches mindestens ein
Jahr hindurch obgelegen haben und sich hierüber, sowie über ihre gute Führung
auf der Universität durch glaubhafte Atteste ausweisen.
8. 14.
Bedingung der Zulassung zum Kriegsschulbesuche.
Die Zulassung zur Kriegsschule kann erst dann erfolgen, wenn der betreffende
Offizier-Aspirant sich durch eine mindestens fünf Monate lange Dienstleistung
im ausübenden Dienste das Zeugniß der Brauchbarkeit im Dienste eines Ge-
meinen und den wesentlichsten Dienstzweigen eines Unterofsiziers erworben hat.
In welchem Maße nach fünfmonatlicher Dienstzeit die dienstliche Ausbildung des
reis-Thierarzte übertragen.