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iungen Mannes vorgeschritten sein kann, hängt zum Theil von dem Eintritts-
termin ab, es lann daher als Bedingung für die Zulassung zur Kriegsschule
nicht gefordert werden, daß sämmtliche Aspiranten vor ihrem Eintritte in die
Schule in geschlossenen Kompagnien, Schwadronen und Batterien exercirt haben.
Ein Offizier-Aspirant aber, welcher aufs der Kriegsschule einen solchen Mangel
an Dienstkenntnissen an den Tag legt, daß er außer Stande ist, den Vorträgen
mit Nutzen zu folgen, wird zu seinem Truppentheile zurückgeschickt, und dem
Kriegs-Ministerium hiervon Anzeige gemacht, damit erforderlichen Falles die
Aussteller des Dienstapplikations-Attestes zur Verantwortung gezogen werden
können.
F. 15.
Anmeldung zum Eintritte und Einberufung.
1) Die Anmeldung für den Eintritt geschieht von den selbstständigen Truppen-
theilen direlt bei der General-Inspeltion des Militair-Erziehungs= und
Bildungswesens in der Regel vier Wochen, in einzelnen Ausnahme-
fällen jedoch mindestens 14 Tage vor Beginn des Kursus.
2) Bei der Anmeldung von Offizier- Aspiranten zum Besuche der Kriegs.
schulen sind der General-Inspektion zu Übersenden:
a) das Nationale,
b) das Führungs- und Dienstapplilations-Attest. Beide Eingaben sind
nach den Schematen in Beilage Ia. und b. zu fertigen.
3) In dem Falle, daß die Räumlichkeiten der Kriegsschulen nicht die recht-
eitige Einberufung sämmtlicher Berechtigten gestaucen hat die General=
Husberion aus den Angemeldeten die in den Anftalten unterzubringende
Anzahl lediglich nach Maßgabe der Anciennetät zu berufen. Demnchst
vertheilt "6= diese Offizier-Aspiranten auf die Kriegsschulen, unbeschadet
einzelner Ausnahmen, nach dem Grundsatze, daß ein jeder Aspirant der-
ienigen Anstalt zugewiesen wird, welche seinem Garnisonorte zunächst
liegt. Den Truppentheilen wird die Einberufung eines Offizier-Aspi-
ranten durch die Direktion der Kriegsschule mitgetheilt, welche der junge
Mann beziehen soll.
F. 16.
Ausrüstung und Absendung der Offizier-Aspiranten.
Die zur Kriegsschule lommandirten Offizier-Aspiranten sind mit den in Bei-
lage le. verzeichneten Bekleidungs und Ausrüstungs= 2c. Stücken und mit einer
dieser Beilage entsprechenden Nechweisung u vershen, und das Verpacken dieser
Gegenstände so sorgfältig vorzunehmen, daß Rücksendungen möglichst vermieden
werden. »
Diejenigen Bekleidungsstücke, welche die Kommandirten nicht unmittelbar bei
sich führen müssen, werden per Fracht durch die Truppentheile auf deren Kosten
derartig an die Direktion der betreffenden Kriegsschule abgesandt, daß sie dort
spätestens fürf Tage vor dem Kriegsschüler selbst eintreffen.
Die Absendung der jungen Leute erfolgt per Eisenbahn, mittelst Requisitions=
scheines zu ermäßigtem ahrre Für sonstige Transportmittel werden nur
die wirklich entstandenen Kosten erstattet und außerdem eine Pauschvergütung von
6 Pf. pro Meile gewährt.