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Es findet in der Anstalt ein gemeinschaftlicher Mittagstisch für die Schüler
statt, welcher durch die Inspektions-Offiziere zu beaufsichtigen ist.
Auch für die Offiziere ist ein Mittagstisch in der Ansale einzurichten.
F. 20.
Bildung der einzelnen Klassen.
Sämmtliche Schüler werden in Parallel-Klassen getheilt. Auf Erfordern
sind, wo die räumlichen Verhältnisse dies gestatten, bis zu dreißig, in der Regel
aber nicht mehr als fünfundzwanzig Schüler in einer und derselben Klasse zu ver-
einigen.
Die Schüler einer Klasse müssen von möglichst gleichförmiger Vorbildung
sein, damit der fähigere Theil der Gesammtheit nicht durch die Unfähigeren auf-
gehalten wird.
§. 21.
Vierteljährliche Beurtheilung der Schüler.
Am Ende jedes Vierteljahres werden für jeden Zögling in einem für den-
selben anzulegenden und im Archive der Direltion aufzubewahrenden Buche von
allen Lehrern ihre Urtheile Über den Schiller eingetragen. Am Schlusse des gan-
zen Kursus wird das Gesammt-Ergebniß dieser Beurtheilungen in einer unter
dem Vorsitz des Direktors von sämmtlichen Lehrern abzuhaltenden Konferenz zu-
sommengefaßt und für jeden Schüler festgestellt, ob derselbe als reif für die Vn.
fung zum Offizier erachtet wird. Nur wenn dies der Fall ist, darf die Zulassung
zu baseer Prüfung erfolgen.
Die hiernach nicht zur Offizier-Prllfung zugelassenen Kriegsschüler sind so-
gleich zu ihren Truppentheilen zurlickzusenden.
8. 22.
Zulassung zum Wiederholungs-Kursus.
Ein Offzier-Aspirant, welcher sich durch die Theilnahme an einem Kursfus
die Fähigkeit, zur Offizier-Prllfung zugelassen zu werden, nicht erworben hat, oder
aus irgend einem Grunde von der änstalt vor Ablegung der Offizier- Prüfung
entfernt worden ist, wird durch die General.- Inspeltion auf den, nur bei anerkannt
guter Führung durch den Truppentheil zu stellenden Antrag zu einem zweiten und
letzten Kurfus sobald als möglich einberufen.
§. 23.
Entfernung aus der Anstalt.
Außer den Fällen, wo Kriegsschüler solche strafbare Handlungen begehen,
welche wegen der Höhe der zu erwartenden Strafe kriegsgerichtliche Ahn-
dung erheischen (§. 4 sub 4), ist auch gegen alle geistesträgen Schüler, sowie ge-
gen diejenigen, welche sich Unregelmäßigkeiten in sittlicher Beziehung, oder Nach-
lässigleiten in Erfüllung ihrer Pflichten zu Schulden kommen lassen, ohne Nach-
sicht durch Entfernung von der Anstalt einzuschreiten, wenn versuchte Zwangs-
maßregeln nicht zum Ziele führen. Entfernung aus der Anstalt tritt auch ein,
wenn sich nach erfolgter Aufnahme herausstellt, daß die Bedingungen für dieselbe
nicht erfüllt waren (ctr. §. 14). Diese Maßregel wird vom Direktor der Schule
verfügt.