24
schen Etablissements und der fortifikatorischen Werke die Schlller auf
ee incl. Hin= und Rlckreise zu der nächstliegenden Festung zu
ühren.
die Kriegsschler werden durch den Direktor und durch die Lehrer der
Fortifikation und Waffenlehre begleitet. Ob auch der Bürean-Chef
mitzunehmen ist, hängt von der Vestimmung des Direktors ab. —
Diesen Offizieren ist die Mitnahme ihrer Burschen gestattet.
3) Zu dem Besuche der Feung Spandau von Potsdam aus werden die
reglementsmäßigen Kosten des Fußmarsches erstattet, die Reise zu den
übrigen zu besichtigenden Festungen hat per Eisenbahn resp. Dampsschiff
stattzufinden, doch ist dasjenige der letzteren Transportmittel zu wählen,
welches dem dienstlichen und dem finanziellen Interesse möglichst ent-
spricht.
4) Die durch Hin= und Rückreise, sowie durch den Aufenthalt in der aus-
wärtigen Garnison entstehenden Kosten, desgleichen die Vorspannkosten
für den Marsch von Potsdam nach Spandau sind, ebenso wie die Kom-
mandozulage für die Offiziere, bei der betreffenden Korps = Intendantur
zur Liquidation zu bringen. Für die Tage des Marsches und Aufent-
balts im auswärtigen Garnison-Orte darf den Kriegsschülern und Ofsi-
zier-Burschen der Marschperpsiegungszuschuß und das Mar orodaoeh
gewährt werden und die Anweisung dieser Beträge ohne deren Belegung
durch besondere QOuittungen stattfinden.
5) Die Unterbringung der Kriegsschüler erfolgt womöglich durch die relp.
Gouvernements oder Kommandauturen in Kasernen. Sind Kasernen-
Räume nicht verfügbar, fo erhalten die Kriegsschüler Naturalquartier.
Die zur Be leitung kommandirten Offiziere und ihre Burschen haben
Ansorüc auf Naturalquartier.
6) Zum Reinigen der Bekleidungs= 2c. Stücke der Kriegsschüler stellt die
arnison aus ihren Truppen die erforderliche Anzahl von Ordon
nanzen.
7) Die Zeit der Exkursion ist durch den Direltor der Kriegsschule selbst-
ständig zu wählen, demnächst aber Seitens desselben mit den Behörden
der betreffenden Festungen unter Mittheilung von dem Tage des Ein-
treffens die direkte Verbindung zu eröffnen.
Berlin, den 27. Februar 1873.
Kriegs-Ministerium.
v. Kamete.
—-
S
—