Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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8. 6. 
Für das Verfahren einschließlich des Erkenntnisses kommen Gerichtsgebhren und Stempel nicht 
zum Ansatz. 81 
Ist der Vermißte durch Erkenntniß für todt erklärt, so gilt der letzte Juni des Jahres 1871 als sein 
Todestag. 
In dem Erkenntniß. kur welches die Todeserklärung ausgesprochen wird, ist anzugeben, daß dieser 
Tag als der Todestag anzusehen ist. 
. 8. 
J Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln wird das die Todeserklärung anssprechende Erkennt- 
niß in öffentlicher Sitzung verkündet. Der Tag der Verkündung wird als der Tag der definitiven Einwei- 
sung der Erben in den Besitz des Nochlasses des Vermißten angssehen. Die Erbfolge richlet sich jedoch nach 
dem in dem Erkenntniß (§. 7) angegebenen Tage. 
Der Ehegatte des Vermißten ist besugt auf Grund des Erkenntnisses die Trennung der Ehe durch 
den Beamten des Cidvilstandes aussprechen zu kassen. 
8. 9 
Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht allein die zum fechtenden Stande gehörenden 
Militairperfonen, sondern auch alle diejenigen, welche in einem Amts- oder Dienstverhältniß oder zu Zwecken 
freiwilliger Hülfsleistung sich bei den Truppen befunden haben. 
S. 10. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1872 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. April 1872. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Gr. v. I#chrwolig. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. 
Berlin, den 29. Dezember 1872. 
Vorstehendes Gesetz wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
Im Auftrage. 
v. Stiehle. 
No. 969/12. 72. A. I. b. 
Nr. 3. 
Ausdehnung der Trennung des Offizler-Korps der Feld-- und der Fuß-Artillerie auf die Reserve- 
Artillerie-Offiziere. 
Auf Ihren Vortrag genehmige Ich, daß im Auschluß an die zeitige Organisation der Artillerie die Tren- 
nung des Offizier-Korps der Lea und der Fuß-Artillerie auch auf die Reserve-Artillerie-Offiziere auege- 
dehnt werde. — Ich will demgemäß den bezüglichen Personal-Vorschlägen der General-Inspektion der Artille- 
rie entgegensehen. — In Betreff der weiteren Festsetzungen haben Sie das Erforderliche zu veranlassen. 
Berlin, den 19. Dezember 1872. 
Wilhelm. 
An den Kriegs-Minister. Graf v. Roon. 
Berlin, den 31. Dezember 1872. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets. Ordre wird mit dem Bemerlen zur Kenntniß der Armee gebracht,
	        
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