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Vorschriften über den Dienstweg und die Behandlung von Beschwerden der
Militair--Personen des Heeres und der Marine, sowie der ECivilbeamten
der Militair- und Marine-Berwaltung.
I. Abschnitt.
Allgemeine Anordnungen.
8. 1.
Berpflichtung zur Innehaltung des vorgeschriebenen Beschwerde-
weges.
1) Offiieren, Unteroffieren und Gemeinen, sowie den Militairärzten und
den Beamten der Militair= und Marine-Verwaltung, welche Grund zu
einer Klage über Vorgesetzte zu haben glauben, ist es gestattet, wider
diese Vorgesetzten Boschwerde zu führen. Der Weg, welchen eine Be-
werde zu Pebben hat, wird in den nachstehenden Bestimmungen vorge-
rieben. o sich eine noch nähere Bezeichnung des Beschwerdeweges
als nothwendig herausstellt, ist eine entsprechende Ergänzung seitens der
Kommandeure von Truppen, resp. Marinetheilen 2c. (Kginemern.
selbstständigen Bataillonen, Kadettenhäusern, Unteroffizierschulen, Di-
rektoren von Instituten 2c.) für ihren Dienstbereich zu geben.
2) Die Abweichung von dem vorgeschriebenen Beschwerdewege wird an
Personen des Soldatenstandes, welche im altiven Dienste sich be-
finden, gerichtlich, an solchen Personen, die dem Beurlaubtenstande ange-
Heren. disziplinarisch oder gerichtlich geahndet E. 152 des deutschen
ilitair-Straf-Gesetzbuches und §. 27 der Disziplinar-Straf-Ordnung).
egen Militair-Beamte ist der Dienst-Vorgesetzte befugt, wegen
der Wetk eines unrichtigen Beschwerdeweges nach Maßgabe des F. 1.
Nr. 1 der Disziplinarstrafordnung oder auch der Disziplinar-Vorschriften
für die richterlichen und nicht uchterlichen Beamten einzuschreiten.
us gleicher Veranlassung kann gegen Civilbeamte der Mili-
tair= oder Marine-Verwaltung auf Grund der auf sie anwend-
baren gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen werden.
3) Die Bestrafung des Anbringers von Beschwerden unter Abweichung
von dem vorgeschriebenen Dienstwege ist unabhängig von dem Gegen-
stande, so wie von der materiellen Untersuchung und Erledigung der
Beschwerde selbst. Die hierÜber gepflogenen Verhandlungen unterliegen
daher nur dann der Kenntnißnahme durch die Gerichte, wenn die Be-
schwerde selbst eine gerichtliche Untersuchung gegen den Heschwerdeführer
erfordert. In diesem Falle ist damit event. zugleich das in der Ab-
karschu vom vorgeschriebenen Dienstwege enthaltene Vergehen zu be-
urtheilen.
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8. 2.
Bezeichnung der Beschwerden für deren Behandlung diese Vor-
schriften gelten.
Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich nur auf solche Beschwerden, welche
1) gegen militairische Vorgesetzte der Personen des Soldatenstandes und
der Beamten der Militair= oder Marine-Verwaltung; sowie Seitens
dieser Beamten gegen ihre Dienstvorgesetzten anzubringen sind, und