Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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Vorschriften über den Dienstweg und die Behandlung von Beschwerden der 
Militair--Personen des Heeres und der Marine, sowie der ECivilbeamten 
der Militair- und Marine-Berwaltung. 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Anordnungen. 
8. 1. 
Berpflichtung zur Innehaltung des vorgeschriebenen Beschwerde- 
weges. 
1) Offiieren, Unteroffieren und Gemeinen, sowie den Militairärzten und 
den Beamten der Militair= und Marine-Verwaltung, welche Grund zu 
einer Klage über Vorgesetzte zu haben glauben, ist es gestattet, wider 
diese Vorgesetzten Boschwerde zu führen. Der Weg, welchen eine Be- 
werde zu Pebben hat, wird in den nachstehenden Bestimmungen vorge- 
rieben. o sich eine noch nähere Bezeichnung des Beschwerdeweges 
als nothwendig herausstellt, ist eine entsprechende Ergänzung seitens der 
Kommandeure von Truppen, resp. Marinetheilen 2c. (Kginemern. 
selbstständigen Bataillonen, Kadettenhäusern, Unteroffizierschulen, Di- 
rektoren von Instituten 2c.) für ihren Dienstbereich zu geben. 
2) Die Abweichung von dem vorgeschriebenen Beschwerdewege wird an 
Personen des Soldatenstandes, welche im altiven Dienste sich be- 
finden, gerichtlich, an solchen Personen, die dem Beurlaubtenstande ange- 
Heren. disziplinarisch oder gerichtlich geahndet E. 152 des deutschen 
ilitair-Straf-Gesetzbuches und §. 27 der Disziplinar-Straf-Ordnung). 
egen Militair-Beamte ist der Dienst-Vorgesetzte befugt, wegen 
der Wetk eines unrichtigen Beschwerdeweges nach Maßgabe des F. 1. 
Nr. 1 der Disziplinarstrafordnung oder auch der Disziplinar-Vorschriften 
für die richterlichen und nicht uchterlichen Beamten einzuschreiten. 
us gleicher Veranlassung kann gegen Civilbeamte der Mili- 
tair= oder Marine-Verwaltung auf Grund der auf sie anwend- 
baren gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen werden. 
3) Die Bestrafung des Anbringers von Beschwerden unter Abweichung 
von dem vorgeschriebenen Dienstwege ist unabhängig von dem Gegen- 
stande, so wie von der materiellen Untersuchung und Erledigung der 
Beschwerde selbst. Die hierÜber gepflogenen Verhandlungen unterliegen 
daher nur dann der Kenntnißnahme durch die Gerichte, wenn die Be- 
schwerde selbst eine gerichtliche Untersuchung gegen den Heschwerdeführer 
erfordert. In diesem Falle ist damit event. zugleich das in der Ab- 
karschu vom vorgeschriebenen Dienstwege enthaltene Vergehen zu be- 
urtheilen. 
  
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8. 2. 
Bezeichnung der Beschwerden für deren Behandlung diese Vor- 
schriften gelten. 
Die nachfolgenden Vorschriften beziehen sich nur auf solche Beschwerden, welche 
1) gegen militairische Vorgesetzte der Personen des Soldatenstandes und 
der Beamten der Militair= oder Marine-Verwaltung; sowie Seitens 
dieser Beamten gegen ihre Dienstvorgesetzten anzubringen sind, und
	        
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