Full text: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

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2) zum Gegenstande haben 
a) eine von dem zuständigen Militair-Befehlshaber oder Verwaltungs= 
Vorgesetzten verhängte Disziplinarstrafe, 
b. Handlungen des Vorgesetzten, durch welche der Beschwerdeführer per- 
önlich, oder in seinem berechtigten Standesbewußtsein, in seinen 
dienstlichen Gerechtsamen und Aungnissen verletzt wird. 
8. 3. 
Ausschluß der Anwendbarkeit dieser Vorschriften. 
Ausgeschlossen ist die Anwendung dieser Vorschriften über den Dienstweg 
und die Behandlung von Beschwerden, sofern es sich um Hebung von Meinungs- 
verschiedenheiten in Bezug auf Zuständigkeit materieller Kompetenzen handelt. 
Wenn jedoch in solchen Fällen der Vorzesetzte, dessen Entscheidung der Unter- 
gebene anfechten will, diesem die Erlaubniß zum Anrufen einer höheren Instanz 
verweigert, so kann diese Weigerung das Betreten des Beschwerdeweges in Ge- 
mäßheit des §. 2 sub 2b rechlSeriigen. 
  
8. 4. 
Erläuterung des Begriffs „Vorgesetzter“. 
Als ein Vorgesetzter, (8. 2 aub 1) gegen den Beschwerden im Sinne dieser 
Vorschriften erhoben werden dürfen, ist nur anzusehen: 
a. Derjenige, welcher in Folge gesetzlicher Vorschriften, reglementarischer 
Anordnungen oder allgemeiner militairischer Grundsätze resp. bei 
Offizieren durch Rang oder Patent die Befugniß besitzt, für den 
/u oder dessen Befehlsbereich Befehle oder Rügen zu 
ertheilen, oder Anordnungen zu treffen, 
b. ein jeder Offizier, welcher sich verpflichtet fühlt, gegen einen jüngeren 
Kameraden dienstlich einzuschreiten. 
. 6. 
Fristen vor und zur Anbriufsng= gewie zur Entscheidung von Be- 
werden. 
  
1) Beschwerden, welche in Gemäßheit des §. 2 sub 2 der Erledigung auf 
Grund der nachfolgenden Bestimmungen zuzuführen sind, dürfen nicht 
früher als am nächsten Morgen nach dem Stattfinden desjenigen 
Vorfalles eingeleitet werden, welcher zur Beschwerde Veranlassung ge- 
geben hat. Eine Ausnahme von dieser Vorscheft ist zulässig, wenn 
durch Innehaltung derselben die Entscheidung wesentlich erschwert wer- 
den, oder eine Verzögerung erleiden würde, welche in Berücksichtigung 
des Spezialfalles bsssallich erscheint. 
Vor Beendigung des Dienstes darf der Beschwerdeweg niemals be- 
treten werden. 
2) Zur Anbringung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer eine 
r von drei Tage gogeben, welche mit dem Morgen des sub 1 be- 
eichneten, oder des Tages nach vollendeter Strafverbüßung beginnt. 
— dieses Zeitraumes muß der Entschluß zur Lescwegefehrun 
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