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gefaßt und zur Kenntniß der die Entscheidung vermittelnden oder treffen-
den Instanz gebracht sein.
Die vollständige Herbeischaffung des Materials und die etwa er-
forderliche Formulirung der Beschwerdeschrift muß demnächst sobald als
Möglich erfolgen.
Jede Beschwerde soll so schnell entschieden werden, als die für ihre Be-
urtheilung unerläßliche Sorgfalt es gestattet. Die Entscheidung Über
die Beschwerde ist, sofern nicht wegen derselben gerichtliche Bestrafung
eintreten muß, unabhängig davon, ob etwa wegen Nichtbeachtung des
hergeschritbenen Dienstwegzes gegen den Beschwerdeführer einzuschreiten
ist. c8. 1 sub 3.)
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8. 6.
Meldungen vom Betreten des Beschwerdeweges.
Von dem Beschreiten des Beschwerdeweges hat der Beschwerdeführer seinem
nächsten Vorgesetzten direkte Meldung zu erstatten, insofern die Beschwerde nicht
gegen diesen selbst gerichtet ist.
Ist Letzteres der Fall, so erfolgt die betreffende Mittheilung durch die Per-
son, welche die Entscheidung vermittelt (§. 14 und §. 21) oder falls eine solche
nicht eingesetzt ist, durch den zur Entscheidung berufenen Vorgesetzten.
Weitere Meldung auf dem Instanzenwege bleibt, soweit sie nöthig ist, Sache
des von Einleitung der Beschwerde in Kenntniß gesetzten Vorgesetzten.
8. 7.
Abmahnung von der Beschwerdeführung.
Ein Offizier, welchem auf dienstlichem Wege Anzeige davon gemacht wird,
daß ein im Range der Unteroffiziere oder Gemeinen schender Untergebener be-
absichtige, Beschwerde über einen Vorgesetzten zu führen, E. berechtigt, sich über
etwaige Grundlosigkeit der Beschwerde zu äußern und verpflichtet, den Beschwerde-
führer darauf aufmerksam zu machen, daß er durch Anbringung einer an sich un-
begründeten oder einer 5 Beschwerde sich strafbar mache.
Die gleichen Befugnisse stehen einem jeden Vorgesetzten zu, welcher dienst-
lich Kenntniß davon erlangt, daß ein ihm untergebener Offizier oder Beamter
sich beschweren wolle.
Eine anderweite Einwirkung auf den Unterzebenen Behufs Zurückziehung
der Beschwerde ist untersagt und gegen Personen des Soldatenstandes nach Maß-
gabe des §. 117 des deutschen Militair. Strafgesetz-Buches strafbar.
F. 8.
Erste Beschwerde-Instanz.
1) In erster Instanz entscheidet über eine Beschwerde in der Regel der
nächste mit Disziplinarstrafgewalt versehene Vorgesetzte Desjenigen, gegen
welchen die Beschwerde gerichtet ist.
2) Beschwerden von Offizieren über Vorgesetzte des eigenen Truppen= resp.
Marinetheils, wozu auch die Institute 2c. zu rechnen, welche einen
eigenen Offizier-Korps-Verband bilden, sind jedoch zur Entscheidung des
Kommandeurs resp. Direktors desselben uch dann zu bringen, wenn