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nach Passus 1 schon einer seiner Untergebenen Mandig wäre. Be-
schwerden von Offizieren an Bord werden dem Gchifs ommandanten
ur# Entscheidung unterbreitet, sofern die Beschwerde nicht gegen diesen
os gerichtet 1
3) Beschwerden gegen Offiziere der Artillerie, des Ingenieur-Korps, der
Pionier-Bataillone, des Eisenbahn-Bataillons und des Trains, werden
von den Waffen-Vorgesetzten, im mobilen Verhältnisse jedoch, von dem
mobilen Trup Wwesshieseer. dieser Offiziere entschieden.
4) Falls die 7 werden der Militairbeamten, die im doppelten Unter-
ordnungs-Verhöltnisse stehen, das Gebiet der Militair-Disziplin be-
rühren (§. 1 Nr. 1 der Disziplinarstrafordnung) so entscheidet der
Militair--Vorgesetzte; in allen anderen Fällen der betreffende admini-
strative Diensteor esetzte.
Der Militair-Vorgesetzte ist berechtigt vor seiner Entscheidung das
utachten der dem Beschwerdeführer vorgesetzten Verwaltungs-Behörde
einzuholen.
Personen des Soldatenstandes, welche in Stellen von Beamten der
Militair= oder Marine-Verwaltung Verwendung finden, halten bezüg-
lich ihrer aus dem Beamtenverhöltnisse hervorgehenden Beschwerden
den Instanzenweg für Beamte inne. Im Urbrigen gelten auch für diese
ersonen die betreffenden Vorschriften des II. Abschnittes.
6) Beschwerden gegen solche . welche Seiner Majestät dem Kaiser
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und Könige direkt unterstellt sind, werden, nach vorheriger Meldung an
die Vorgcsetten (§. 6) durch eine Immediat-Eingabe des beschwerde-
führenden Offiziers oder Beamten, resp. des Kompagnie= 2. -- für
eine im Range der Unterofshier oder Gemeinen stehende Person des
Soldatenstandes, direlt der Allerhöchsten Entscheidung zugefnhet
7) Beschwerden gegen den Direktor der Kriegs-Akademie, den Inspelteur
der Jäger und Schützen, den Train-Inspekteur, den Inspekteur der
Infanterie-Schulen und den Chef des Militair-Reit-Instituts werden
der Allerhöchsten Entscheidung unterbreitet.
Beschwerden gegen Vorgesetzte, für welche das Kriegs-Ministerium
resp. die Keiserliche Admiralität die nächste vorgesetzte Di bildet,
sind der Entscheidung des Kriegs-Ministers resp. des Chefs der Ad-
miralität unterworfen.
8. 9.
Mittheilung der getroffenen Entscheidung.
1) Die Ent heidung über eine Beschwerde ist dem Beschwerdeführer sowie
dem b6 gen der von der Beschwerde dienstlich in Kenntniß gesetzten
Vorgesetzten desselben, und dem Verklagten mitzutheilen.
2) Die Mittheilung an den Kläger muß die Angaben enthalten, daß die
Beschwerde geprüft, ob sie begründet oder unbegründet gefunden und
ersteren Falles, daß sie den Vorschriften gemäß dienstlich erledigt sei.
Bildet eine personliche Verletzung den Gegenstand der Beschwerde und
wird sie begründet befunden, so ist einem beschwerdeführenden Offiziere
oder oberen Beamten statt der letzten Angabe die Erklärung zu geben,
daß Remedur eingetreten sei.